Non-entry for insufficient reasoning in probation-extension appeal

6B_302/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.04.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Zurich cantonal decision extending the probation period for conditional release from a custodial measure by three years. It held that the appellant failed to challenge the cantonal court's reasoning with the required specificity under the BGG. The court also noted that the appellant's argument about gradually reducing medication did not undermine the district court's psychiatric concerns. Court costs were exceptionally waived.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Das bundesgerichtliche Rechtsmittel ist nur hinreichend begründet, wenn sich die beschwerdeführende Partei in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht; dies gilt namentlich auch, wenn die Vorinstanz ein Nichteintreten wegen ungenügender Begründung bestätigt. Eine ausnahmsweise Kostenbefreiung bleibt vorbehalten (vgl. Art. 66 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_302/2010

Urteil vom 22. April 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verlängerung der Probezeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. März 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Probezeit für eine probeweise Entlassung aus einer stationären Massnahme um drei Jahre. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf einen dagegen gerichteten Rekurs nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte. Mit den Begründungsanforderungen des kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ausführt, wenn die Schutzaufsicht aufgehoben werde, werde er mit den Medikamenten ganz langsam und in ganz kleinen Schritten heruntergehen (Beschwerde S. 1). Das Bezirksgericht geht indessen davon aus, ein Absetzen der Medikamente erwecke aus psychiatrischer Sicht Bedenken (angefochtener Entscheid S. 3 E. II/1). Was an dieser Feststellung des Bezirksgerichts unrichtig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementssummary procedureprobation periodcustodial measurecourt costs