Non-entry for insufficiently reasoned appeal

6B_30/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.03.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing did not meet the minimum reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court’s non-entry reasoning. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with due regard to his financial situation.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2 and Art. 108 BGG; admissibility of a federal appeal and free legal aid. A federal complaint must, in reasoned form, specifically engage with the challenged decision and set out why it is unlawful; mere reference to the file or purely substantive argumentation does not satisfy the motivation requirement. If the pleading is manifestly insufficiently reasoned, the court may not enter into the matter under Art. 108 BGG. A request for legal aid is to be refused where the appeal lacks prospects of success. When allocating costs, the court may take the party’s financial situation into account.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_30/2013

Urteil vom 5. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 26. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 26. November 2012 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer darin nicht wie aufgefordert mit den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinandergesetzt und nicht dargelegt hatte, weshalb sie falsch sein sollte (act. 3). Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer "Einsprache" dagegen ans Bundesgericht, in welcher nur auf die Akten beim Bezirksgericht Dietikon verwiesen wurde (act. 1). Nachdem ihm erklärt worden war, dass der Hinweis auf die Akten als Begründung nicht ausreiche, die Beschwerdefrist indessen noch laufe und er die Eingabe deshalb ergänzen könne (act. 5), reichte er fristgerecht eine weitere Rechtsschrift ein (act. 6). In dieser befasst er sich nur materiell mit der Angelegenheit, ohne zu sagen, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, die kantonale Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, unrichtig oder willkürlich sein könnte. Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilitymotivation requirementlegal aidcourt costsnon-entry