Federal appeal inadmissible for uncured formal defects

6B_299/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a French-language submission to the Federal Supreme Court against a decision of the Zurich Cantonal Court, III Criminal Chamber. The president ordered him to cure deficiencies by 24 March 2009, in particular to clarify whether he was actually appealing and to file the challenged decision, warning that the filing would otherwise be disregarded. The appellant did not reply. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG; Art. 108 BGG: Wird eine Rechtsschrift trotz richterlicher Fristansetzung und Androhung nicht den gesetzlichen Begründungs- und Beilagenanforderungen angepasst, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Heilung formeller Mängel setzt voraus, dass die Partei die beanstandeten Defizite fristgerecht behebt; unterbleibt dies, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Eingabe nicht eintreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (vgl. consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_299/2009

Urteil vom 30. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unbekannt,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat sich mit in französischer Sprache abgefasster Eingabe vom 1. März 2009 an das Bundesgericht gewendet. Da sich daraus nicht klar ergibt, ob er gegen den in seiner Eingabe erwähnten Entscheid des Zürcher Obergerichts tatsächlich Beschwerde erheben will, und er diesen Entscheid seiner Eingabe auch nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 4. März 2009 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG u.a. aufgefordert, die entsprechenden Mängel bis zum 24. März 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilityformal defectscure of defectsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible despite unclear relief and missing attachment of the challenged decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not entered upon because the appellant did not remedy the formal deficiencies within the deadline.

Extrahierte Begründung

The court had ordered the appellant to cure the defects under Art. 42(2) and (5) BGG, warning that the filing would otherwise be disregarded. No response followed, so non-entry under Art. 108 BGG was mandatory.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs.

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