Complaint inadmissible in criminal revision case

6B_290/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.04.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the defendant's filing as a complaint against the cantonal court's refusal to enter into revision proceedings. Because the appellant only repeated his claim that he had not driven the van and did not identify any legal error in the non-entry decision, the court held that the submission showed no reviewable grounds and did not examine the factual dispute. The complaint was therefore not entertained under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 108 BGG; admissibility of a complaint against a cantonal non-entry decision in revision proceedings; a filing is inadmissible where it merely restates facts already invoked in the revision request and fails to indicate a cognizable breach of law. The Federal Supreme Court does not revisit the underlying factual dispute as such; the complaint must address the reasons for the non-entry decision itself. Mere disagreement with the factual findings or repetition of previously asserted denials does not establish a revision ground or a reviewable legal error.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_290/2013

Urteil vom 10. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 wegen vorsätzlichen Führens eines Lieferwagens in fahrunfähigem Zustand und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie einer Busse von Fr. 2'750.--. Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Kantonsgericht Schwyz am 11. Februar 2013 nicht ein.

Der Beschwerdeführer erhob beim Kantonsgericht Einspruch gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013. Der Einspruch ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG durch das Bundesgericht zu behandeln, auf welche Möglichkeit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat immer bestritten, den Lieferwagen gelenkt zu haben. Er behauptete dies auch im Revisionsgesuch. Die Vorinstanz führt dazu aus, das Vorbringen sei nicht neu und stelle keinen Revisionsgrund dar. Auch vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, nicht gefahren zu sein. Mit dieser Frage kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Was daran, dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

revisioninadmissibilitynon-entrycriminal complaintcourt costs