Conditional release denied for unfavorable prognosis

6B_288/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ sought conditional release from prison after serving two-thirds of multiple sentences. The cantonal department and then the St. Gallen Anklagekammer refused the request, mainly because of an unfavorable prognosis. He filed a complaint with the Federal Supreme Court and asked for the prior decisions to be declared void and for his release. The Court held that his allegations of delay and poor-quality assessment were unsubstantiated and therefore inadmissible. It further found no violation in the lower court’s prognosis assessment and dismissed the complaint, ordering costs of CHF 800 against him.

Omnilex-Regeste

Art. 109 Abs. 3 BGG; bedingte Entlassung und Prognosebeurteilung; eine Beschwerde kann im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen abgewiesen werden, soweit die Vorbringen die vorinstanzliche Begründung nicht rechtsgenüglich zu erschüttern vermögen. Für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose erforderlich; frühere wohlverhaltene Vollzugszeiten schliessen Rückfallgefahr nicht aus, wenn der Täter später rückfällig geworden ist. Blosses Anpassen an den Vollzug genügt nicht als Hinweis auf günstige Prognose; das Bundesgericht greift in die Prognosewürdigung nur bei Rechtsverletzung ein. Unsubstanziierte Rügen zur Verfahrensverschleppung bleiben unbeachtet (vgl. Art. 95 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_288/2011

Urteil vom 10. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. März 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ verbüsst zurzeit in der Anstalt Saxerriet mehrere Freiheitsstrafen von insgesamt etwas über 12 Monaten Dauer. Zwei Drittel waren am 31. Januar 2011 verbüsst. Ein neues Verfahren ist erstinstanzlich erledigt und im Berufungsverfahren beim Kantonsgericht St. Gallen hängig.

X.________ stellte am 5. November 2010 ein Gesuch um bedingte Entlassung. Am 27. Januar 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 1. März 2011 abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Entscheide vom 27. Januar 2011 und 1. März 2011 seien nichtig zu erklären. Seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug sei stattzugeben.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-8 E. 2).

Die Vorinstanz hat sich zur angeblichen Verschleppung des Verfahrens und zur angeblich mangelhaften Qualität der Beurteilung geäussert (E. 2.2). Der Beschwerdeführer behauptet auch vor Bundesgericht, es seien längere Zeit "vorsätzlich" keine Schritte unternommen worden, um eine "kompetente Abklärung bis zum Stichtag" zu ermöglichen, und es sei den kantonalen Behörden "der Vorhalt zu machen, dass eine rechtlich wichtige Angelegenheit durch fahrlässiges und achtloses Verhalten seiner rechtlichen Relevanz beraubt" worden sei (Beschwerde S. 3 lit. A und B). Da der Beschwerdeführer diese Vorwürfe nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu belegen vermag, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen verneint die Vorinstanz mit überzeugender Begründung die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Prognose (E. 2.4 mit Hinweis auf E. 2.1). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere durfte die Vorinstanz entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 3 lit. C) angesichts des Umstands, dass er sich schon früher im Strafvollzug wohlverhalten hatte und trotzdem rückfällig geworden war, darauf schliessen, dass er sich einfach nur anpasst. Anpassung allein lässt aber nicht auf eine günstige Prognose schliessen. Ebenfalls nicht für Einsicht in das begangene Unrecht spricht, dass der Beschwerdeführer ein längst rechtskräftiges Strafurteil von 1987 immer noch als "Unrecht" bezeichnet und geltend macht, sein späteres kriminelles Verhalten sei Folge seines damaligen schwierigen sozialen Umfelds und der fehlenden Unterstützung seitens dafür zuständiger Stellen (angefochtener Entscheid S. 4). Dass die Sache aus dem Jahr 1987 verjährt ist (Beschwerde S. 4 lit. E), hat mit der Frage der Prognose nichts zu tun. Ob die Vorinstanz das neue und noch nicht rechtskräftig erledigte Verfahren zu Recht in die Erwägungen einbezog (Beschwerde S. 4 lit. F), kann letztlich offenbleiben. Bereits aus den übrigen Umständen durfte sie ohne Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 BGG auf eine ungünstige Prognose schliessen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung gegenstandslos.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

Schlagwörter

conditional releaseprognosisrecidivisminadmissibilityprocedural delayprison sentencecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint about alleged delay and inadequate assessment in the conditional release proceedings was admissible and substantiated.

Extrahierter Entscheid

The allegations were not made plausible or proven, so the complaint was not entered upon on this point.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to substantiate the claims of deliberate delay and deficient assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of conditional release had to be overturned because the prognosis was allegedly favorable.

Extrahierter Entscheid

The refusal was upheld because the lower court could reasonably find an unfavorable prognosis.

Extrahierte Begründung

Previous good conduct in prison had not prevented recidivism; mere adaptation does not establish a favorable prognosis, and the remaining arguments did not show a violation of federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the request for early release from custody became moot after the main decision.

Extrahierter Entscheid

The release request became moot once the appeal on the merits was decided.

Extrahierte Begründung

The decision in the case disposed of the request for release.

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