Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 and Art. 50 Abs. 1 BGG; appeal deadline and late filing: the 30-day time limit for a federal appeal begins on the day following service of the decision and is met only if the written submission is filed with the Federal Supreme Court or handed to the Swiss Post on the last day at the latest. Statutory deadlines cannot be extended. If filing is late, the appeal is inadmissible unless a ground for restoration is substantiated. Under Art. 108 BGG, manifestly time-barred appeals may be declared inadmissible in summary procedure. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_285/2022
Urteil vom 25. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung);
Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom
21. Januar 2022 (BK 21 383).
Am 22. Juli 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 20. Mai 2021 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde des Privatklägers A.A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. Januar 2022 ab. A.A.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. (Schriftliche) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Laut Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 25. Januar 2022 zu laufen und endete am 23. Februar 2022. Die Beschwerde trägt zwar das Datum vom 23. Februar 2022, wurde aber erst am 24. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Sie erfolgte somit verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 50 Abs. 1 BGG) ist weder dargetan noch ersichtlich.
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG wegen Verspätung nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger