Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_285/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Division held that the appellant’s submission did not contain any request or reasoning and therefore failed to meet the pleading requirements for a criminal complaint. The court consequently did not enter into the matter. The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Eingabe muss ein Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalten. Fehlen Antrag und Begründung vollständig, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein bloss als Beilagenverzeichnis bezeichnetes Schriftstück ohne Erläuterung genügt den gesetzlichen Minimalanforderungen nicht; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_285/2007 /rom

Urteil vom 2. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde ist mit "Beilagenverzeichnis ohne jeglichen Kommentar" überschrieben und enthält weder ein Begehren noch eine Begründung. Sie entspricht folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsreasoningcriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the formal requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing contained neither a request nor any reasoning and therefore did not satisfy the statutory pleading requirements.

Extrahierte Begründung

A submission labeled only as an enclosure list without comment does not comply with Art. 42 paras. 1 and 2 BGG; non-entry is warranted under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 para. 1 BGG, costs are imposed on the losing party.

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