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6B_279/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
6B_279/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.04.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's complaint against the Zug cantonal appellate decision. It held that the filing did not meet the substantiation requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because the appellant merely denied the accusations in general terms and did not engage with the first-instance reasoning. As a result, the court did not review the alleged traffic-rule violations or competence questions. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die beschwerdeführende Partei hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und deren angebliche Unrichtigkeit aufzuzeigen. Eine bloss pauschale Bestreitung der Vorwürfe genügt nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid, tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein (vgl. E. 1). Die bundesgerichtliche Prüfung wird auf die in der Beschwerde hinreichend gerügten Punkte beschränkt; neue oder nicht substanziierte Einwände bleiben unbeachtet.
{T 0/2}
6B_279/2010
Urteil vom 20. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Josef Ackermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Nötigung; mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 9. März 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein. Sie fasst zunächst die Erwägungen der ersten kantonalen Instanz zusammen und stellt dann fest, der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise mit diesen Ausführungen der ersten Instanz auseinandergesetzt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 2 und 3). Vor Bundesgericht könnte der Beschwerdeführer nur vorbringen, die Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich, da er sich in seiner Berufung sehr wohl mit den Ausführungen der ersten Instanz auseinandergesetzt habe. Dies macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Er beschränkt sich darauf, die Vorwürfe der Zuger Instanzen "generell" zu bestreiten. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, wo der Beschwerdeführer die Verkehrsregeln verletzt haben soll und welcher Kanton für deren Beurteilung zuständig ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn