Victim lacks standing to challenge dismissal of criminal case

6B_276/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing labeled as a constitutional complaint as a criminal appeal under the BGG, but held that the appellant, as a non-victim injured party, lacked standing to challenge the dismissal of the criminal investigation on the merits. His complaints about omitted witness hearings, lack of summons, and alleged bias were either directed at the merits or insufficiently reasoned. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG and imposed CHF 800 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 78 ff., 42 Abs. 2, 66 Abs. 1, 95 und 106 Abs. 2 BGG; standing of the injured party against the dismissal of criminal proceedings and pleading requirements. A non-victim injured party is not entitled to challenge the dismissal of criminal proceedings on the merits before the Federal Supreme Court; admissible are only complaints alleging formal denial of justice, i.e. violations of procedural rights separable from the merits. Allegations that require examination of evidence or the substance of the case are inadmissible absent standing. Where the pleading does not identify the relevant witnesses or otherwise substantiate a federal-law violation, the complaint fails to meet the requirements of Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG and no-entrance is possible under Art. 108 BGG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_276/2009

Urteil vom 7. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Februar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Da es um eine Strafsache geht, ist die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel können auch Verfassungsverletzungen gerügt werden.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war.

Der Geschädigte, der nicht Opfer ist, ist indessen grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (BGE 133 IV 228). Er kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 119 Ib 305 E. 3 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gewisse Zeugen seien im kantonalen Verfahren nicht einvernommen worden, ist darauf insoweit von vornherein nicht einzutreten, als die Rüge die Beweiswürdigung bzw. das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers betrifft und das Bundesgericht deshalb die Sache selber prüfen müsste. Darauf hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zwar die Einvernahme von Zeugen beantragt, indessen deren Namen nicht genannt (angefochtener Entscheid S. 3/4 E. 2.2). Inwieweit bei der Bekanntgabe der Identität der Zeugen ein Amoklauf in der Luft gelegen haben könnte (Beschwerde S. 2), legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht dar. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, dass der Verzicht auf eine "verdeckte Einvernahme" der Zeugen (Beschwerde S. 2) das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei "zum Procedere" nicht vorgeladen worden und der Untersuchungsrichter sei wegen einer laufenden Aufsichtsbeschwerde befangen gewesen (Beschwerde S. 2), ist darauf nicht einzutreten, weil die Vorbringen den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang ist der Antrag, die kantonalen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerde S. 4), gegenstandslos.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

standingnon-entrycriminal dismissalformal denial of justicewitness examinationpleading requirementscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the dismissal of the criminal proceedings before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

As a non-victim injured party, the complainant lacked standing to seek review of the dismissal on the merits; only formal denial-of-justice complaints were admissible.

Extrahierte Begründung

A non-victim injured party may not attack a dismissal by arguing the substance of the case. Only procedural rights whose violation amounts to a formal denial of justice can be invoked.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently substantiated alleged procedural violations concerning witness hearings, notification, and bias.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not sufficiently reasoned and, to the extent it sought review of evidence assessment or the merits, could not be heard.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to identify the witnesses, did not explain why withholding their identity would violate federal law, and did not meet the pleading requirements for the remaining allegations.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant; no compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the unsuccessful appellant had to bear the costs.

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