Non-entry for lack of signature and standing; costs imposed

6B_274/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the refusal of out-of-court compensation. The husband of the accused could not validly represent her before the court, and the signature defect was not cured after a formal warning. He also lacked standing to contest the compensation issue in his own name, since that claim belongs only to the accused. The request for legal aid was denied as manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the husband.

Omnilex-Regeste

Art. 40, 42 Abs. 5, 64, 81 und 108 BGG; Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Vertretungsbefugnis und fehlender Beschwerdelegitimation. Eine von einer nicht zur Vertretung befugten Person eingereichte Beschwerde bleibt unbeachtet, wenn der nach Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzte Behebungsfrist die formgültige Unterzeichnung durch die beschwerdeführende Person nicht nachgeholt wird (consid. 2). Im eigenen Namen kann der Ehegatte die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung für die Verteidigung der angeschuldigten Person nicht anfechten, da der Entschädigungsanspruch ausschließlich dieser zusteht (consid. 3). Bei aussichtslosen Begehren ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kostenauflage hat den finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_274/2008 /hum

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Xa.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Xb.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtzusprache einer ausseramtlichen Entschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Aufhebungsverfügung vom 7. März 2007 wurde das gegen Xa.________ eingeleitete Strafverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Verkehrsregeln zum Abschluss gebracht. Eine ausseramtliche Entschädigung für ihre Verteidigung wurde nicht zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde von Xb.________ wies der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 6. Februar 2008 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die u.a. als "Sammelklage" bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, welche als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist.

2.
Xb.________, der Ehemann von Xa.________, ist zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht nicht befugt (Art. 40 BGG). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 und in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde Xb.________ auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgefordert, die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeeingabe bis zum 27. Mai 2008 durch Xa.________ unterzeichnen zu lassen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde nicht behoben, so dass auf die Beschwerde insofern androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann.

3.
Soweit sich Xb.________ im eigenen Namen gegen die Nichtzusprache der ausseramtlichen Entschädigung für die Verteidigung seiner Ehefrau im kantonalen Verfahren zur Wehr setzen will, ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) ebenfalls nicht einzutreten, da der Anspruch auf Parteientschädigung alleine der angeschuldigten Person zusteht.

4.
Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie in der Beschwerdeeingabe verlangt wird, ist nicht notwendig. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht stattgegeben werden. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage von Xb.________ Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Xb.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilitystandingrepresentationsignature defectlegal aidcourt costscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible despite the husband not being authorized to represent the wife and the signature defect not being cured.

Extrahierter Entscheid

No. The filing could not be entertained because the defect in signature/representation was not remedied after notice.

Extrahierte Begründung

The husband was not entitled to represent the appellant before the Federal Supreme Court. After the court warned him and granted a cure period under Art. 42(5) BGG, the complaint still was not signed by the appellant.

Kernrechtsfrage

Whether the husband had standing to challenge the refusal of compensation in his own name.

Extrahierter Entscheid

No. He lacked standing because the right to party compensation belongs only to the accused person.

Extrahierte Begründung

Since the compensation claim belongs solely to the accused, the husband could not assert it personally under Art. 81 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and representation should be granted in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No, because the requested relief was hopeless.

Extrahierte Begründung

Given the inadmissibility of the complaint, the application for legal aid and legal representation was without prospects of success under Art. 64 BGG.

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