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6B_268/2013 ΓÇó Complaint inadmissible for insufficient reasoning
6B_268/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.04.2013Inadmissible
The Obergericht of Solothurn refused to hear an appeal because no appeal statement had been filed within the deadline. In the Federal Supreme Court, the appellant did not address this decisive procedural issue and instead raised matters unrelated to the cantonal ruling. The complaint therefore failed to meet the requirements for reasoning and was declared inadmissible in summary procedure. As an exception, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde vor Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unterbleibt die Auseinandersetzung mit dem entscheidenden Nichteintretensgrund, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Rügen zu nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Fragen sind unbeachtlich (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).
{T 0/2}
6B_268/2013
Urteil vom 3. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 18. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 18. Februar 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit der Frage der obligatorischen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Da das Bundesgericht nur diese Frage prüfen kann, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach anzugeben ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin betrügerisch geschädigt wurde, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn