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6B_265/2014 ΓÇó Late appeal in criminal case not admitted
6B_265/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung14.04.2014Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed a criminal complaint against a cantonal decision of non-entry on appeal. The appellant had been convicted of a minor traffic offence and filed his appeal declaration late. He argued that Art. 89(2) StPO, which excludes court holidays in criminal matters, violated the accused's rights. The Court rejected this argument as untenable, upheld the cantonal court's refusal to hear the late appeal, and ordered the appellant to pay CHF 1,000 in court costs.
Art. 89 Abs. 2 StPO; verspätete Berufungserklärung in Strafsachen und fehlende Gerichtsferien; die Regel, wonach in Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten, beschränkt die Verteidigungsrechte nicht und steht insbesondere dem Berufungsrecht nicht entgegen. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Berufungserklärung bleibt unwirksam; ein Nichteintreten ist bundesrechtskonform (consid. 2). Bei Abweisung der Beschwerde sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
6B_265/2014
Urteil vom 14. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Berufungsfrist,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Februar 2014.
Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.--. Am 9. Januar 2014 meldete der Beschwerdeführer Berufung an. Da dies verspätet war, trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Februar 2014 auf die Berufung nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Kantonsgericht sei anzuweisen, auf die Berufung einzutreten.
Wie schon vor der Vorinstanz vertritt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Ansicht, die Einschränkung von Art. 89 Abs. 2 StPO, wonach in einem Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten, stehe in krassem Widerspruch zu den dem Beschuldigten zustehenden Rechten (Beschwerde S. 2). Diese Auffassung ist abwegig, denn die Rechte des Beschuldigten und insbesondere sein Recht, Berufung zu erheben, werden dadurch, dass in Strafsachen keine Gerichtsferien gelten, in keiner Weise beschnitten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 4), denen nichts beizufügen ist. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn