Non-entry on appeal against an interim criminal decision

6B_258/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into the public prosecutor’s complaint against a cantonal interim criminal decision. The appellant did not explain, and it was not apparent, that the challenged decision could cause irreparable harm or that immediate acceptance of the complaint would avoid a lengthy and costly evidentiary procedure under Art. 93 BGG. The appeal was therefore not entered into. No court costs were imposed under Art. 66(4) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an interim decision in criminal proceedings; a party challenging a self-standing interim decision that does not concern jurisdiction or recusal must specifically demonstrate either irreparable disadvantage or that immediate admission would bring about a final decision and spare significant time or costs in extensive evidentiary proceedings. Absent such substantiation, the Federal Supreme Court will not enter into the appeal (consid. 2). Where no costs are to be levied under Art. 66 Abs. 4 BGG, the decision contains no cost order.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_258/2012

Urteil vom 4. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür,

Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. März 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Kassationsgericht erklärte im angefochtenen Beschluss die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen (Haft-)Einvernahme vom 28. Dezember 2008 und der haftrichterlichen Anhörung vom 29. Dezember 2008 für nicht verwertbar, weil die Angeschuldigte nicht anwaltlich verbeiständet war. Es hob das Urteil des Geschworenengerichts vom 24. November 2010 auf, da dieses die beiden Einvernahmen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu deren Nachteil herangezogen hatte, und wies die Sache an das Bezirksgericht zu neuer Entscheidung zurück. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid (BGE 137 V 314 E. 1; 135 V 141 E. 1.1; je mit Hinweis).

2.
2.1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Schlagwörter

admissibilityinterim decisionirreparable harmnon-entrycriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal interim decision was admissible under Art. 93 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant failed to show any irreparable harm or immediate final resolution with substantial savings of time or costs.

Extrahierte Begründung

For interim decisions not concerning jurisdiction or recusal, Art. 93 BGG requires a showing of irreparable disadvantage or a qualifying efficiency gain; the appellant did not address either prerequisite, and none was evident.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 66(4) BGG.

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