Lack of standing to challenge refusal to open investigation

6B_258/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung14.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the cantonal refusal to open a criminal investigation against a police officer. It held that the complainant lacked standing under Art. 81 BGG because he was neither a victim nor otherwise able to show a legally protected interest. The additional objection based on alleged breach of the principle of instance levels was rejected as unsubstantiated, in particular the bare claim of institutional bias between members of the cantonal court chambers. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahme bzw. Verweigerung der Eröffnung einer Strafuntersuchung. Ist der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch strafantragsberechtigt und weder Opfer im Sinn des OHG noch Träger eines sonstigen rechtlich geschützten Interesses, fehlt ihm die Legitimation. Bloss appellatorische oder unsubstanziierte Rügen, namentlich zur behaupteten Befangenheit aus kollegialen Beziehungen zwischen Richtern verschiedener Kammern, genügen nicht; darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 1). Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_258/2007 /bri

Urteil vom 14. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2007 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich in Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers, es werde gegen einen des falschen Zeugnisses beschuldigten Polizeibeamten keine Strafuntersuchung eröffnet. Da es nicht um ein Privatstrafklageverfahren und nicht um das Strafantragsrecht geht, da der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist er nicht zur Beschwerde legitimiert. Es kann offenbleiben, ob er allenfalls zur Rüge, es liege ein Verstoss gegen das "Prinzip der Instanzenstufung" vor (vgl. Beschwerde Ziff. 1), legitimiert ist. In diesem Zusammenhang könnte sich einzig die Frage stellen, ob der Umstand, dass sowohl die Richter der Anklagekammer als auch diejenigen der II. Zivilkammer Oberrichter sind, zu einem kollegialen Verhältnis führt, welches den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Dazu stellt der Beschwerdeführer jedoch nur die Behauptung auf, Oberrichter der Anklagekammer und Oberrichter der II. Zivilkammer würden einander grundsätzlich "keine Urteile umstossen" (Beschwerde Ziff. 1). Mit solchen unsubstanziierten Vorwürfen kann keine Voreingenommenheit begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standingcriminal investigationbiasinadmissibilitycourt costslegal interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing under Art. 81 BGG to challenge the refusal to open an investigation

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because the case was neither a private prosecution matter nor a case concerning the right to file a criminal complaint, and no legally protected interest was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant was not a victim under the Victim Support Act and failed to demonstrate any legally protected interest in annulment or amendment of the cantonal decision.

Kernrechtsfrage

Whether the allegation of bias arising from the purported collegial relationship between judges of the cantonal chambers could be heard

Extrahierter Entscheid

The allegation was not sufficiently substantiated and therefore could not establish bias.

Extrahierte Begründung

The appellant merely asserted, without substantiation, that judges of the two chambers would not overturn each other's decisions; such bare assertions do not show apparent bias. The point was therefore not examined under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not admitted, the federal court ordered the judicial fee against the appellant.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.