Late criminal appeal inadmissible under Art. 108 BGG

6B_255/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.03.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a disciplinary sanction before the Federal Supreme Court. The appealed judgment had been served on 24 January 2014, so the deadline under Art. 100(1) BGG expired on 24 February 2014. The appeal was only mailed on 13 March 2014 and was therefore late. The President, acting under Art. 108 BGG, did not enter into the appeal. Court costs were exceptionally waived.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Verspätete Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen und endet nach den gesetzlichen Fristenbestimmungen; nach Fristablauf eingereichte Rechtsmittel sind unzulässig. Ist die Verspätung offensichtlich, kann der Präsident im Verfahren nach Art. 108 BGG ohne materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht eintreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_255/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Januar 2014 (VB.2013.00664).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Urteil VB.2013.00664 vom 6. Januar 2014 wurde am 24. Januar 2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief bis zum Montag, 24. Februar 2014. Die am 13. März 2014 zur Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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