Federal appeal inadmissible for lack of final decision

6B_249/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a Glarus public prosecutor’s no-prosecution order directly before the Federal Supreme Court. The court held that the decision was not a cantonal final decision under Art. 80(1) BGG because an appeal to the Glarus High Court was available. The federal complaint was therefore inadmissible and was not entered into under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, the court exceptionally waived court costs. The judgment was rendered by a single judge of the criminal division.

Regest

Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 108 BGG: Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist unzulässig, wenn der angefochtene kantonale Entscheid nicht letztinstanzlich ist und ein kantonales Rechtsmittel offensteht. Das Bundesgericht tritt in diesem Fall im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Kostenauflage kann ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_249/2013

Urteil vom 7. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013. Wie sie deren Rechtsmittelbelehrung hätte entnehmen können, ist dagegen eine Beschwerde ans Obergericht des Kantons Glarus möglich. Die eingereichte Verfügung ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilityfinal decisioncriminal procedurenon-entrycourt costs