Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_245/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged an Obergericht of Bern order refusing to enter into his cantonal appeal. The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal complaint, but held that it did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to address the lower court's grounds and was largely limited to personal accusations, some of which were abusive. The court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde genügt nur, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss allgemein gehaltene Vorwürfe oder appellatorische Kritik reichen nicht aus. Rechtsmissbräuchliche Eingaben können bereits im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden. Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kosten tragen grundsätzlich die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Aufwand bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden darf (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_245/2009

Urteil vom 30. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Rekurs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 6. März 2009 auf einen kantonalen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein. Dass sich seine Eingabe ans Bundesgericht vom 16. März 2009 gegen den genannten Beschluss richtet, ergibt sich daraus, dass er den Beschluss beigelegt und auf dessen Seite 8 handschriftlich angemerkt hat, er erhebe dagegen Einsprache. Da es um eine Strafsache geht, ist die Einsprache als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil dieser keine hinlängliche Begründung enthielt (angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf S. 5). Inwieweit diese Schlussfolgerung nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der weitschweifigen Eingabe vom 16. März 2009 nicht dargelegt. Folglich genügen die Ausführungen, die sich auf Vorwürfe gegen die Justiz und insbesondere gegen einen Richter beschränken, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Teilweise sind sie im Übrigen rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (z.B: "So ungefähr gingen die Nazis vor, als sie die Kristallnacht angeordnet und verfügt haben"). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrycriminal appealabusive submissioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing should be treated as a criminal appeal before the Federal Supreme Court despite being labeled as an objection.

Extrahierter Entscheid

The filing was accepted as a complaint under Art. 78 ff. BGG because it challenged a criminal matter.

Extrahierte Begründung

The court interpreted the pro se filing according to its content and the attached cantonal decision.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

It did not. The appellant failed to explain in a legally cognizable way why the cantonal non-entry decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

The submission did not engage with the lower court's reasoning and was limited largely to accusations against the judiciary; parts were abusive.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with the amount reflecting the extent of the submission.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful complaint under the BGG cost rules.

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