Non-entry on criminal appeal for insufficient reasoning

6B_242/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.09.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter on the appellant's criminal appeal against her conviction for multiple forgery. It held that her submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements because she failed to demonstrate manifestly incorrect factual findings. A request directed against the injured party's civil claims was also not examined, since the cantonal court had not entered on that claim. The Court denied free legal aid as the appeal lacked prospects of success and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG: A criminal appeal is inadmissible where the appellant fails to challenge the cantonal factual findings with sufficient precision and does not show them to be manifestly incorrect. Purely appellatory criticism, unsupported allegations of manipulation, or undeveloped alternative factual narratives do not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements. Requests concerning civil claims that were not entered into below are not examined. Unfounded or manifestly hopeless appeals justify refusal of legal aid and the imposition of reduced court costs, taking account of the appellant's financial situation.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_242/2007 /hum

Urteil vom 20. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit Urteil vom 3. Mai 2007 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit sieben Monaten Freiheitsstrafe. Deren Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe sich auf einer Unterschriftenkarte für das Privatkonto des Geschädigten bei einer Bank wahrheitswidrig als Bevollmächtigte über dieses Konto aufgeführt und die Karte mit der nachgeformten Unterschrift des Geschädigten versehen. Sodann habe sie über einen Zeitraum von rund zwei Jahren 16 Zahlungsaufträge gefälscht und damit Fr. 142'500.-- von Konten des Geschädigten auf Konten verschoben, über welche sie habe verfügen können (angefochtener Entscheid S. 16 E. 51).

Die kantonalen Richter sind auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 19, Beschluss Ziff. 1). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Zivilansprüche des Geschädigten seien abzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Soweit die teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt sachbezogen sind, bringt sie nur vor, die Verurteilung beruhe auf falschen und teilweise manipulierten Aussagen, die ohne genaue Überprüfung akzeptiert worden seien, und zudem habe es sich bei dem Geld um gemeinsame Ersparnisse gehandelt (Beschwerde S. 3 - 6). Sie legt jedoch nicht dar, dass der Sachverhalt, von dem die kantonalen Richter ausgingen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Folglich ist ihre Beschwerde nicht hinreichend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG begründet, worauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

forgeryinadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costscivil claims