Non-entry for insufficient reasoning under Art. 42(2) BGG

6B_241/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal non-entry decision that had found his complaint late. Before the Federal Supreme Court, he only argued that three points of his earlier filing had not been addressed, but he did not deal with the decisive issue of timeliness. The Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG and therefore did not enter into the matter under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; unzureichende Begründung einer Beschwerde führt zur Nichteintretensverfügung im vereinfachten Verfahren. Die beschwerdeführende Partei hat sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Wird auf die tragende Begründung des kantonalen Nichteintretensentscheids nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die blosse Rüge, bestimmte Vorbringen seien unbehandelt geblieben, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wenn damit die für den Streitentscheid massgebliche Frage nicht aufgegriffen wird (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_241/2010

Urteil vom 18. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Keinefolgegebung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, vom 15. Februar 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2009 nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel verspätet erhoben hatte (angefochtener Entscheid S. 4 oben). Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht nur, dass auf die drei Punkte seiner "Klage" vom 27. Oktober 2009 nicht eingegangen worden sei (Beschwerde S. 1). Zur vor Bundesgericht einzig zu prüfenden Frage, ob die Beschwerde vom 27. Oktober 2009 fristgerecht war oder nicht, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslate filingnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the only relevant question, namely whether his earlier complaint had been filed on time, so the filing lacked sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

The appeal attacked a matter not decisive before the Federal Supreme Court and failed to discuss the timeliness issue that led to the cantonal non-entry decision. This does not satisfy Art. 42(2) BGG, so non-entry in the simplified procedure under Art. 108 BGG was appropriate.

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