Appeal against convictions for negligent grievous bodily injury

6B_238/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed X.'s criminal complaint against the Basel-Landschaft cantonal judgment. It upheld the conviction for negligent grievous bodily injury, holding that the appellant's objections were merely appellatory and did not show manifestly incorrect fact-finding. It also did not enter into the challenge to the foreign nationals offense for lack of substantiated criticism of the facts. The appellant was ordered to pay CHF 2,000 in court costs; no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1 und Art. 109 BGG; appellate review of factual findings and substantiation requirements in summary procedure. Purely appellatory criticism is insufficient to demonstrate manifestly incorrect fact-finding. Where the complaint does not specifically indicate which evidentiary omissions or factual errors are alleged, the Federal Supreme Court will not enter into the appeal. In summary procedure under Art. 109 BGG, the Court may refer to the cantonal reasoning where no admissible challenge is made.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_238/2008/sst

Urteil vom 13. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Widerhandlung gegen das BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 12. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 17. August 2007 unter anderem der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Eine dagegen gerichtete Appellation wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Februar 2008 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei von den beiden oben erwähnten Vorwürfen freizusprechen.

2.
In Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung kann in Anwendung von Art. 109 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 9).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wendet (vgl. insbesondere Beschwerde S. 2), beschränken sich seine Ausführungen auf appellatorische Kritik, mit der nicht dargetan werden kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte.
Der Beschwerdeführer bemängelt z.B., es sei nach dem Unfall unterlassen worden, die Siloballen, die vom Anhänger des Traktors rollten und den beim Beschwerdeführer beschäftigten Beschwerdegegner verletzten, zu wägen. Dies trifft zu. Die Vorinstanz konnte sich indessen auf ein Gutachten und eine weitere Auskunft stützen, wonach Siloballen bei nassem Futter bis zu einer Tonne wiegen können. Sie stellte dann zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, im vorliegenden Fall hätten die nassen Ballen lediglich 500 kg gewogen (angefochtener Entscheid S. 6 E. 5). Der Beschwerdeführer vermag insbesondere durch seine Behauptung, das genannte Gutachten sei "lächerlich", nicht darzulegen, dass die Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Dass im Gutachten gewisse Begriffe verwechselt wurden, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Sie stellte indessen auf diese Passagen des Gutachtens auch nicht ab (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). Dass dies nicht zuträfe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Weiter macht er geltend, er könne nun belegen, dass der Traktor für den Anhänger nicht zu schwach gewesen und die Annahme falsch sei, die Anhängelast beim Traktor habe lediglich 5'160 kg betragen. Von dieser Anhängelast hat sich die Vorinstanz indessen anlässlich der Hauptverhandlung selber überzeugen können, indem sie sich den Fahrzeugausweis des Traktors ansah (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). In diesem Ausweis, der der Beschwerde vor Bundesgericht beiliegt, ist die genannte Zahl denn auch eindeutig vermerkt. Demgegenüber ist beim zweiten Ausweis, den der Beschwerdeführer einreicht, unter der Rubrik Anhängelast keine Zahl angegeben. Folglich lässt sich mit diesem zweiten Ausweis von vornherein nicht belegen, dass die Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre.
Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz zur fahrlässigen schweren Körperverletzung als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Zum Vorwurf der Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Lügen des Beschwerdegegners abgestellt (Beschwerde S. 3). Er legt indessen nicht dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. So sagt er z.B. nicht, wer in der Nachbarschaft hätte befragt werden müssen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

negligent bodily injuryappellate reviewfact findingadmissibilitysummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for negligent grievous bodily injury should be overturned due to allegedly incorrect factual findings and unlawful assessment of evidence.

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to show that the cantonal court established the facts manifestly incorrectly; its reasoning was otherwise consistent with federal law.

Extrahierte Begründung

The arguments amounted to mere appellatory criticism. The cantonal court could rely on expert evidence and record evidence about the weight of silage bales and the tractor's towing capacity.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the conviction for violating the Foreign Nationals Act was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not substantiate any manifestly incorrect factual finding and was therefore not entered into.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain which evidence would have to be taken or how the findings were obviously wrong; thus the challenge did not meet the requirements for review under Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs; the respondent receives no compensation because he incurred no expenses before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appeal, and no indemnity was due to the respondent.

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