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6B_235/2008 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning and unpaid cost advance
6B_235/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.04.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal complaint against the Solothurn cantonal court’s non-entry decision. The court held that the filing failed to challenge the decisive reason for the cantonal ruling, namely the unpaid cost advance, and that any alleged financial inability was merely unsubstantiated assertion. The matter was therefore decided summarily under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und blossen unbewiesenen Behauptungen. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen; genügt sie diesen Begründungsanforderungen nicht, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Vorbringen, wonach der Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht habe geleistet werden können, vermögen ohne Belege die Eintretensvoraussetzungen nicht zu ersetzen (E. 1). Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_235/2008/bri
Urteil vom 17. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel usw.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Appellation nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In der Beschwerde vor Bundesgericht befasst er sich mit der Frage des Kostenvorschusses jedenfalls nicht ausdrücklich, weshalb die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Aber selbst wenn man die Ausführungen dahin interpretieren wollte, dass es dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen, stellen sie reine Behauptungen dar, die nicht belegt sind. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn