Non-entry for failure to pay advance on costs

6B_232/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.06.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant’s criminal appeal because he failed to pay the CHF 4,000 advance on costs within the set deadline and the non-extendable grace period. He argued that payment should be made from funds under the control of the bankruptcy office, but he did not claim indigence and gave no legally relevant reason preventing payment. The Court therefore applied the non-entry consequence under the BGG and charged the appellant with court costs of CHF 800.

Regest

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 108 BGG; non-payment of the advance on costs and non-entry into the appeal. The Federal Supreme Court may require an advance on costs from any party invoking its jurisdiction. If the advance is not paid within the original period or a non-extendable grace period, and no legally relevant impediment or indigence is established, the appeal is not entered into under Art. 108 BGG. Awaiting the outcome of parallel proceedings, including bankruptcy proceedings, does not justify deferring payment. Court costs are then imposed on the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_232/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. März 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.

Am 17. März 2013 (Poststempel 21. März 2013) machte der Beschwerdeführer geltend, die einzige Möglichkeit, den Kostenvorschuss durch eine schweizerische Bank einzahlen zu lassen, sei durch sein Guthaben bei der UBS in Zug, welches unter der Kontrolle des Konkursamtes stehe. Er beantrage, die Verfügung vom 5. März 2013 direkt dem Konkursamt zuzustellen (act. 10).

Der Beschwerdeführer hatte auch das Konkursamt Zug ersucht, den Vorschuss zu bezahlen. Das Amt informierte das Bundesgericht mit Kopie an den Beschwerdeführer am 27. Mai 2013, dass das Geld nicht aus dem Konkursverfahren finanziert werden könne, obwohl der Beschwerdeführer ein sehr hohes Betreffnis erwarten könne (act. 13).

Am 4. April 2013 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, eine Anweisung an das Konkursamt komme nicht in Betracht. Da er selber nicht behaupte, den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können, werde daran festgehalten. Es stehe ihm frei, das Geld aus dem Ausland zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei es allerdings innert Frist hier eingegangen sein müsse. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG werde ihm eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. Mai 2013 angesetzt. Sofern dieser nicht innert der Nachfrist dem Postkonto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben werde, trete das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 11).

Innert der Nachfrist wandte sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2013 (Poststempel 30. Mai 2013) nochmals ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Rechnung des Bundesgerichts sei durch sein Guthaben in Zug vollumfänglich gedeckt, und im Übrigen sei er ausschliesslich wegen des Verhaltens anderer Personen daran gehindert, gerichtlichen Forderungen nachzukommen (act. 16).

Der Beschwerdeführer macht erneut nicht geltend, er sei bedürftig. Inwieweit ihm das angebliche Fehlverhalten anderer Personen die Einzahlung des Kostenvorschusses verunmöglichen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat grundsätzlich von jeder Person, die es anruft, einen Kostenvorschuss zu verlangen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist es nicht möglich, das Ergebnis eines Konkursverfahrens abzuwarten.

Trotz der ausdrücklichen Androhung in der Nachfristansetzung ging der Vorschuss nicht ein. Folglich kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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