Criminal appeal inadmissible for insufficient substantiation

6B_230/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's appeal against his conviction for neglecting support duties. It rejected his claims of unfair proceedings and judicial bias as unsupported, found his challenge to the factual findings to be merely appellatory and insufficient under the strict arbitrariness standard, and held that his criticism of the sentence was too vague. Court costs of CHF 800 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; admissibility of a criminal complaint to the Federal Supreme Court. The appellant must specifically and substantiatedly demonstrate manifest inaccuracy of factual findings or arbitrariness; merely appellatory criticism is insufficient. Sweeping allegations of procedural unfairness or judicial bias, as well as undeveloped sentencing objections, do not satisfy federal pleading requirements and justify non-entry in summary procedure. Costs are charged to the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_230/2013

Urteil vom 9. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 14. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer kam von 2007 bis 2011 der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn statt im geschuldeten Umfang von Fr. 62'259.75 lediglich im Umfang von Fr. 200.-- nach. Es wird ihm vorgeworfen, er sei lieber irgendwelchen unrentablen Tätigkeiten nachgegangen, als sich eine regelmässige und verlässliche Einkommensquelle zu beschaffen, wozu er in der Lage gewesen wäre. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon am 14. Januar 2013 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Er beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht einen Freispruch.

2.
Der Beschwerdeführer bemängelt das Verfahren als unfair, parteiisch und einseitig. Zudem seien die Richter befangen gewesen. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen spricht nichts. So ist nicht ersichtlich, dass die Richter eine medizinische Abklärung "wohlweislich" unterlassen hätten und es ihnen "sichtlich Spass" gemacht hätte, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers "zu ihren Gunsten" auszunutzen, um ihn "in gröbster Weise zu verunglimpfen, diffamieren und zu beleidigen" (Beschwerde S. 1). Mit derartigen pauschalen Vorwürfen kann eine Beschwerde nicht begründet werden.

Verfehlt ist auch das einzige konkrete Vorbringen zur Befangenheit, wonach der erstinstanzliche Richter zugleich Richter am Obergericht gewesen sei (Beschwerde S. 1). Ein Blick auf die beiden kantonalen Urteile zeigt, das der Richter am Bezirksgericht am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilnahm.

3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die tatsächlichen Feststellungen, von denen die Vorinstanz ausgeht, seien falsch. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. So erwähnt er vor Bundesgericht "diverse gesundheitliche Defizite", die er habe (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz behaftet ihn indessen bei seinen eigenen Angaben und stellt fest, er sei im fraglichen Zeitraum voll arbeitsfähig gewesen (angefochtener Entscheid S. 5/6). Dass es ihm sein gesundheitlicher Zustand in der Zeit von 2007 bis 2011 verunmöglicht hätte, einer lukrativen Tätigkeit nachzugehen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Aus den Vorwürfen, die er gegen verschiedene Stellen erhebt, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Das Bundesgericht kann davon absehen, sich zu allen Vorbringen ausdrücklich zu äussern.

4.
Zum Strafmass führt der Beschwerdeführer aus, dieses sei "aus Trotzreaktion" erhöht und nur mit "bewährten Worthülsen" begründet worden (Beschwerde S. 4). Derartige unsubstanziierte Vorbringen sind unzulässig.

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

support obligationscriminal appealbiasarbitrarinesssubstantiationnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether allegations of unfair and biased proceedings justified setting aside the judgment

Extrahierter Entscheid

The allegations were unsubstantiated and did not show bias or procedural unfairness.

Extrahierte Begründung

The complaint relied on sweeping accusations without concrete support; the alleged overlap of judicial functions was factually incorrect because the district judge did not participate at appellate level.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court's factual findings were manifestly incorrect or arbitrary

Extrahierter Entscheid

The challenge failed because the defendant only raised appellatory criticism and did not show arbitrariness under the strict federal standard.

Extrahierte Begründung

A party must specifically show why findings are clearly untenable; merely referring to health problems was insufficient, especially since the lower court had found him fully capable of work during the relevant period.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence was inadequately reasoned or improperly increased in retaliation

Extrahierter Entscheid

The sentencing complaint was inadmissibly vague and unsupported.

Extrahierte Begründung

Unspecified and unsubstantiated criticism does not meet the federal pleading requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal had to be entered into

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the requirements for review and was therefore not entered into under the summary procedure.

Extrahierte Begründung

The submissions failed to meet the substantiation threshold required for federal complaints.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the court costs of CHF 800.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs were charged to the appellant.

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