Non-entry on appeal against rape conviction

6B_230/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged his rape conviction before the Federal Supreme Court, claiming he had not been able to present his case and that the cantonal court had assessed the evidence arbitrarily. The court held that these allegations were not substantiated in the manner required by Art. 106 para. 2 BGG, since the appeal did not engage with the reasoning of the cantonal judgment and merely repeated factual denials. The request for an oral hearing was also rejected as unnecessary. The court therefore declined to enter into the appeal and ordered that no costs be charged.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; Art. 57 BGG; requirements for constitutional complaints and non-entry on appeal. Allegations of arbitrariness or violation of the right to be heard must be expressly invoked and substantiated with reference to the decisive reasoning of the challenged decision. Mere factual denial, blanket accusations against the opposing witness, or unsupported assertions that the party was unable to present its case do not satisfy the strict reasoning requirements. Where the appeal lacks such substantiation, the Federal Supreme Court may decline to enter into the matter in summary procedure; an oral hearing is not required merely because it is requested by the appellant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_230/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vergewaltigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 9. Januar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und seine Unschuld zu beweisen. Das Opfer sei eine Lügnerin und habe ihn zu Unrecht der ihm zur Last gelegten Tat beschuldigt. Damit beklagt sich der Beschwerdeführer sinngemäss über eine willkürliche Beweiswürdigung sowie über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und insbesondere diejenige, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen substantiiert auf, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. So genügt es namentlich nicht, den Sachverhalt mit dem pauschalen Hinweis auf die Lügenhaftigkeit des Opfers zu bestreiten. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der blossen Behauptung begründen, nie die Möglichkeit erhalten zu haben, die Geschehnisse bzw. den eigenen Standpunkt zu schildern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mehrfach, namentlich auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz, im Beisein seines Rechtsvertreters parteiöffentlich zur Sache befragt worden ist (vgl. dazu kantonale Akten, pag. 60 ff., 66 ff., 370 ff.). Dass und inwiefern die Vorinstanz schliesslich in Willkür verfallen sein soll bzw. das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, indem sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf erneute Einvernahme als Angeschuldigten im Berufungsverfahren in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat (kantonale Akten, pag. 551 ff.), geht aus der Beschwerde ebenfalls nicht hervor. Die Beschwerde genügt mithin den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, ist nicht notwendig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

rapenon-entrysubstantiationarbitrarinessright to be heardoral hearingsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional and legal complaints against the rape conviction were sufficiently reasoned under Art. 106 para. 2 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the strict reasoning requirements because it failed to engage with the decisive grounds of the cantonal judgment and relied only on general assertions.

Extrahierte Begründung

Allegations of arbitrariness and violation of the right to be heard must be expressly raised and substantiated; mere denial of the facts or unparticularized claims that the victim lied are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the request for oral hearing required a hearing under Art. 57 BGG.

Extrahierter Entscheid

No oral hearing was necessary.

Extrahierte Begründung

The court found that an oral party hearing was not required in the circumstances.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.