Non-payment of advance leads to non-entry

6B_23/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.03.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal complaint against the Bern cantonal non-prosecution decision because he failed to pay the required advance on costs of CHF 2,000 within the extended deadline. His assertion that the Court had granted a further 30-day extension was rejected as untrue. The Court noted that the advance had previously been maintained and that no further correspondence would be conducted. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant, and respondent 2 received no compensation.

Regest

Art. 62, 66 BGG; non-payment of the advance on costs after expiry of the grace period leads to non-entry on the appeal where the warning of this consequence was duly given. A party's unfounded assertion that an additional extension was allegedly promised does not prevent non-entry. If the opposing party incurs no reimbursable expenses before the Federal Supreme Court, no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_23/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 24. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 24. Januar 2014 (Postaufgabe) beantragte er eine Fristverlängerung um 30 Tage.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 21. Februar 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Es wurde angemerkt, dass eine längere Fristerstreckung nicht in Betracht komme.

Am 20. Februar 2014 (Postaufgabe) behauptete der Beschwerdeführer, "nach telefonischer Nachfrage" sei das Bundesgericht bereit, die Frist um 30 Tage zu erstrecken. Gleichzeitig beantragte er eine Reduktion des Betrages um die Hälfte, dies sei "realistisch".

Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung wurde nicht gegeben. Sein Vorbringen ist falsch. Ausserdem weiss er seit einem Schreiben des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 im Verfahren 6B_42/2014, dass am Kostenvorschuss festgehalten und weitere Korrespondenz nicht geführt wird.

Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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