Non-entry for insufficient reasoning in cost appeal

6B_228/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.04.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against a cost allocation after a discontinuance, because the appellant's submission did not meet the reasoning requirements. She did not sufficiently engage with the cantonal court's finding that she could have challenged the discontinuance and the refusal to take evidence by way of appeal. Federal court costs of CHF 800 were imposed on her; no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen die Kostenverlegung nach Verfahrenseinstellung. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss allgemeine Einwände gegen die Beweisführung erhebt. Wer geltend machen will, die Kostenverlegung hätte bei ordnungsgemässem Untersuchungsverfahren anders ausfallen müssen, hat substantiiert darzutun, weshalb die unterlassene Anfechtung der Verfahrenseinstellung bzw. des Verzichts auf Beweisabnahmen unschädlich sein soll. Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_228/2010

Urteil vom 20. April 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
  2. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 12. Januar 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1, welches eingestellt wurde, ein Teil der Kosten auferlegt wurden. Wie vor der Vorinstanz rügt sie auch vor Bundesgericht, die Einstellung beruhe darauf, dass zwei Zeugen, die zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten, vom Gericht nicht zugelassen worden seien. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen befasst und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung und den vorausgehenden Verzicht auf Beweisabnahmen bei der Staatsanwaltschaft hätte Rekurs einreichen können. Dies habe sie unterlassen. Sie könne nun in Bezug auf die Kostenverlegung nicht geltend machen, diese wäre bei korrekter Durchführung des Untersuchungsverfahrens anders erfolgt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5.2. Absatz 1). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht nur geltend, es sei ihr verwehrt, auf die Zeugenvernehmung Einfluss zu nehmen (Beschwerde S. 2 unten). Aus diesem Hinweis ergibt sich indessen nicht, dass es ihr auch verwehrt gewesen wäre, den von der Vorinstanz erwähnten Rekurs einzureichen. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 1 hatte im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

cost allocationinadmissibilityreasoning requirementscriminal discontinuanceevidence takingappeal