Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_227/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung11.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a Zurich administrative court decision upholding a late-filed cantonal recourse concerning the start of a 26-day prison term. It held that only the challenged cantonal judgment could be reviewed and that the complaint did not meet the federal reasoning requirements. The request for an oral hearing was rejected as unnecessary, free legal aid was denied because the complaint was hopeless, and court costs of CHF 800 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 58, 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1, 78 ff., 42 Abs. 2, 95, 106 Abs. 2 und 108 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei ungenügender Begründung. Das Bundesgericht prüft nur den angefochtenen Entscheid; auf Eingaben, die sich auf andere Akte richten, tritt es nicht ein. Die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale oder unverständliche Vorbringen genügen nicht. Bei aussichtslosen Rechtsbegehren ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Rechtsmissbräuchliche Prozessführung kann einer Reduktion der Gerichtskosten entgegenstehen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_227/2010

Urteil vom 11. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafantritt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 22. Februar 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Da es um eine Strafsache geht, ist die "national wirksame Beschwerde" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Eine Verhandlung ist nicht notwendig (vgl. Art. 58 BGG). Das Gesuch um eine mündliche Hauptverhandlung ist abzuweisen.

3.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um den Entscheid der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2010 gehen. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide richtet, ist darauf nicht einzutreten.

4.
In einer Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Akt das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht, ist darauf nicht einzutreten.

5.
Sein Ausstandsbegehren gegen verschiedene kantonale Verwaltungsrichter (Antrag 15) ist gegenstandslos, da diese am angefochtenen Entscheid nicht mitgewirkt haben.

6.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2009 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich auf den 4. März 2010 in den Strafvollzug von insgesamt 26 Tagen vorgeladen. Die Direktion der Justiz und des Innern trat am 26. Januar 2010 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Was der Beschwerdeführer zur Sache vorbringt, genügt, soweit es überhaupt verständlich ist, den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er macht zum Beispiel geltend, die kantonalen Fristen stünden vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar still (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Aus dieser Behauptung ergibt sich nicht, dass die mit einem Zitat aus einem massgeblichen Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz belegte Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Fristenstillstand gelte nur im Verfahren vor Gerichtsinstanzen, indessen nicht im Rekursverfahren (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2), gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningoral hearingfree legal aidcourt costsprison sentencelate appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for an oral hearing before the Federal Supreme Court should be granted.

Extrahierter Entscheid

An oral hearing was unnecessary and the request was denied.

Extrahierte Begründung

The matter could be decided without a hearing under Art. 58 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible against the cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible to the extent it attacked other decisions or failed to address the challenged judgment and lacked sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

Only the cantonal administrative court decision of 22 February 2010 could be reviewed; submissions not directed at that decision and those not meeting Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG could not be examined.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is excluded for hopeless claims.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the court costs of CHF 800.

Extrahierte Begründung

Costs were imposed on the unsuccessful applicant under Art. 66(1) BGG; no reduction was granted given the abusive litigation conduct.

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