Non-entry on criminal appeal; legal aid denied, costs imposed

6B_226/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into a criminal appeal against a Schwyz cantonal judgment convicting the appellant of repeated coercion. The court held that his submissions mainly challenged the factual findings without demonstrating obvious error or arbitrariness, and that other grievances concerned matters outside the case. The appeal was therefore inadmissible in the simplified procedure. The request for free legal assistance was refused because the appeal was hopeless, and costs of CHF 500 were charged to the appellant. The court also warned him that disrespectful submissions could trigger an order fine under Art. 33 BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 108 BGG; inadmissibility of an appeal in simplified procedure where the submissions merely contest the facts without substantiating manifest error or arbitrariness. The Federal Supreme Court does not review pleadings that fall outside the subject matter of the appeal. Legal aid under Art. 64 BGG is refused if the requested relief is manifestly without prospects of success. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; disrespectful submissions may be sanctioned by an order fine under Art. 33 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_226/2011

Urteil vom 4. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nötigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 21. Februar 2011.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er durch die Behörden des Kantons Schwyz unter anderem wegen mehrfacher Nötigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt wurde. Als Nötigung wird ihm zur Last gelegt, er habe durch überlautes Musikhören seine Nachbarn gezwungen, ihren Aufenthaltsort innerhalb oder ausserhalb ihrer Wohnungen so zu wählen, dass die Lärmbelästigung für sie möglichst gering war. Trotz Klagen der Nachbarn liess er von seinem Tun nicht ab.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den angeklagten Sachverhalt wendet, vermag er nicht darzulegen, dass die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Er macht z.B. geltend, es sei "ganz klar", dass die Aussagen der Nachbarn gelogen seien. Solche Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem angefochtenen Entscheid dürfe er nicht einmal mehr bis 22 Uhr in seinem Zimmer Musik hören. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Es steht ihm ohne weiteres frei, dies in einer vernünftigen Lautstärke, die seine Nachbarn nicht in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt, zu tun.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Vorwürfe gegen andere Personen erhebt, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen. Das Verhalten dieser Personen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführer überschreitet teilweise die Grenzen des Anstands. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er im Wiederholungsfall mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.-- zu rechnen hat (Art. 33 BGG).

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilitycoercionfactual reviewarbitrarinesslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal met the requirements for federal review and was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admissible; the court refused to enter into the merits under the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The appellant merely attacked the factual findings and raised arguments that did not show obvious error or arbitrariness. Further complaints about other persons were outside the scope of the case.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal assistance

Extrahierter Entscheid

Free legal assistance was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the legal claims were hopeless, the statutory requirements for legal aid were not met.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs followed the result of the proceeding.

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