Termination of community service upheld; appeal dismissed

6B_210/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Zürich authorities’ decision to stop his community service and sought to continue performing it. The Federal Court held that any attack on the underlying 2008 convictions was inadmissible because those judgments were final. On the merits, it found no violation of federal law: the appellant had repeatedly missed work without excuse and eventually ceased working entirely, while his later explanations were inconsistent and did not show incapacity. The appeal was therefore dismissed to the extent admissible, and costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 109 Abs. 3 and Art. 95 BGG; termination of community service for repeated unexcused non-compliance and scope of federal review: the Federal Court may refer to the lower court’s reasoning where the complaint discloses no cognizable legal error. A challenge directed against a final underlying conviction is inadmissible in proceedings concerning only the execution measure. Community service may be terminated where the convicted person repeatedly and without excuse fails to comply with the arrangements and does not establish incapacity to work; mere preference for different tasks does not justify refusal. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_210/2011

Urteil vom 7. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 10. Januar 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wurde im Jahr 2008 durch die Behörden des Kantons Zürich mehrfach wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr sowie wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt. Anstelle der angeordneten Bussen wurden insgesamt 204 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich stellte am 14. Juni 2010 die gemeinnützige Arbeit ein und beantragte der urteilenden Behörde, es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.

Dagegen rekurrierte X.________ mit der Begründung, er wolle weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs am 5. Oktober 2010 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Januar 2011 abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung mit seiner Verurteilung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr befasst, ist darauf nicht einzutreten. Die strafrechtliche Verurteilung ist rechtskräftig und kann nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. In diesem geht es nur um die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit.

3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7/8 E. 5). Nach den Feststellungen der kantonalen Behörden hielt sich der Beschwerdeführer mehrfach unentschuldigt nicht an die Vereinbarungen. Er erschien mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit und leistete schliesslich ohne Begründung überhaupt keine mehr, obwohl er sie auf eigenen Wunsch ab Februar 2009 bei einem anderen Arbeitgeber hätte ableisten können. Vor der Vorinstanz machte er weder geltend, dass er zur Verrichtung der zugewiesenen Arbeit nicht fähig gewesen wäre, noch begründete er seine unentschuldigten Abwesenheiten. Vielmehr gab er an, dass er lieber andere als die angebotenen Tätigkeiten ausführen würde. Nach Auffassung der Vorinstanz obliegt es indessen nicht der verurteilten Person, eine ihren Wünschen entsprechende Arbeit auszuwählen.

Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nur geltend, er lasse sich nicht vorwerfen, bei der gemeinnützigen Arbeit immer wieder gefehlt zu haben, denn es habe dafür immer klare Gründe gegeben, nämlich einen Klinikaufenthalt sowie psychische und körperliche Beschwerden. Mit diesem Vorbringen widerspricht er sich indessen selber. Vor der Vorinstanz machte er geltend, seine Alkoholsucht und seine depressive Verfassung hätten nicht das Geringste mit seiner Arbeitsfähigkeit zu tun (angefochtener Entscheid S. 8 oben). Wenn sein körperlicher und psychischer Zustand aber nichts mit seiner Arbeitsfähigkeit zu tun haben, dann ist nach wie vor kein Grund dafür ersichtlich, dass er die gemeinnützige Arbeit nicht geleistet hat. Folglich erscheint deren Einstellung als gerechtfertigt.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

community serviceexecution of sentenceinadmissibilityunexcused absencefinal convictioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could challenge the underlying conviction for transport-law offenses

Extrahierter Entscheid

That part of the complaint was not admissible because the conviction was final and no longer part of the present proceedings.

Extrahierte Begründung

The case concerned only the termination of community service, not the already final criminal convictions.

Kernrechtsfrage

Whether ending the community service was unlawful

Extrahierter Entscheid

The termination was justified.

Extrahierte Begründung

The appellant repeatedly failed without excuse to comply with the work arrangements and ultimately stopped working altogether; his asserted reasons were inconsistent with his prior statements and did not show an inability to work.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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