Non-entry on complaint for insufficient reasoning

6B_21/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the cantonal non-prosecution decision concerning alleged bodily interference during a dispute over heating. The court held that the submission failed to confront the decisive reasoning of the Obergericht, namely the absence of alleged intent, and therefore did not satisfy the substantiation requirement of Art. 42(2) BGG. The complaint was rejected at the threshold under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant; no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; an appeal must, in concise form, address the decisive reasoning of the challenged decision and indicate specifically how it infringes federal law. If the appellant omits to deal with the determinative grounds, the court does not enter into the matter. A mere request for a different substantive outcome, without engagement with the reasoning on which the lower court based its decision, is insufficient for admissibility (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_21/2013

Urteil vom 21. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
  2. Y.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 24. Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 kam es am 13. Juli 2012 im Keller der gemeinsam bewohnten Liegenschaft wegen der Heizung zu einer Auseinandersetzung. Am 17. Juli 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Tätlichkeit, da der Beschwerdegegner 2 seinen rechten Zeigefinger herumgebogen und seine linke Hand in der Schaltkastentüre eingeklemmt habe. Die Strafuntersuchung wurde nicht an die Hand genommen, weil dem Beschwerdegegner 2 weder ein direkter noch ein Eventualvorsatz vorgeworfen werden könne (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, dass und inwieweit dieser das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Frage, ob der Beschwerdegegner 2 vorsätzlich gehandelt hat, befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

non-entrysubstantiation requirementintentcriminal complaintcourt costs