Non-entry due to insufficient reasoning in criminal appeal

6B_21/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.01.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal appeal against a cantonal judgment concerning an offense under the Animal Protection Act. The filing failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it did not identify which statements were allegedly false or why the cantonal judgment was unlawful. The appellant was invited to remedy the defect but did not do so. The court therefore issued a non-entry decision and charged the appellant with court costs of CHF 800.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss pauschale Bestreitungen oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Wird auf einen begründeten Mangel hingewiesen und bleibt eine fristgerechte Ergänzung aus, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich bei Nichteintreten grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_21/2012

Urteil vom 12. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergehen gegen das Tierschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der "Rekurs" vom 20. Dezember 2011, der als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist, beschränkt sich auf das Vorbringen, die "Angaben" würden nicht der Wahrheit entsprechen. Da sich daraus nicht ergibt, welche Angaben aus welchem Grund nicht der Wahrheit entsprechen, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Da die Beschwerdefrist bis 6. Januar 2012 lief, wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 auf den Mangel aufmerksam gemacht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert Frist zu ergänzen. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben auf der Post nicht abgeholt. Da er jedoch dafür hätte besorgt sein müssen, dass er gerichtliche Post erhält, gilt das Schreiben als zugestellt. Eine Ergänzung der Begründung ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementscriminal appealcourt costsinadmissibility