Non-entry for failure to pay cost advance

6B_200/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.06.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the non-extendable deadline. His request for legal aid had previously been rejected for lack of substantiation. Court costs of CHF 800 were charged to him.

Regest

Art. 62, Art. 66 BGG; non-payment of the cost advance after expiry of a non-extendable final deadline entails non-entry on the appeal under Art. 108 BGG. A request for legal aid must be sufficiently substantiated; if the party fails to produce the requested evidence of indigence within the granted deadline, the request is to be dismissed. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_200/2014

Urteil vom 13. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung der Verkehrsvorschriften (Nichtgewähren des Rechtsvortritts),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.

Am 11. März 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da dieses nicht hinreichend belegt war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2014 aufgefordert, das Gesuch bis zum 3. April 2014 zu ergänzen, ansonsten es abgewiesen würde. Am 4. April 2014 wurde ihm auf sein Gesuch hin eine Nachfrist bis zum 30. April 2014 eingeräumt. Da der Beschwerdeführer innert der Nachfrist keine Belege über seine Bedürftigkeit beibrachte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2014 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 26. Mai 2014 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

non-entrycost advancelegal aidindigencecourt costscriminal appeal