Sistation of decision on ambulatory measure upheld

6B_200/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung25.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint against the Zurich justice execution authority's decision to suspend the annual decision on continuation or lifting of an ambulatory measure pending a psychiatric report. It held that the scope of the case was limited to the suspension decision itself; objections to the appointment of the expert or the report's admissibility had to be raised later against the substantive measure decision. The Court further held that the law does not exclude suspending the annual review while additional clarifications are obtained, especially where the prior report was already several years old and the person concerned refused further therapy. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 63a Abs. 1 StGB; suspension of the annual decision on continuation or lifting of an ambulatory measure pending expert evidence: the statute requires at least yearly review, but does not preclude a procedural suspension while necessary clarifications are being obtained. Such suspension is not unlawful delay per se, provided the authority may reasonably await a current expert opinion. Objections concerning the appointment of the expert or the evidentiary usability of the report fall outside the scope of a complaint directed solely against the suspension decision and must be raised in proceedings against the substantive decision on the measure (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_200/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sistierung einer ambulanten Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
vom 26. Januar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 30. April 2010 unter anderem wegen Vergewaltigung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht Zürich hatte bereits am 26. Juni 2009 eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet.

Gegen die inzwischen in Vollzug gesetzte ambulante Massnahme brachte X.________ am 12. Juli 2011 vor, er verzichte auf deren Weiterführung, da er mit der Therapeutin unzufrieden sei, und er werde sich künftig jeglicher therapeutischer Bemühungen des Staates enthalten. Nachdem das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich bereits am 20. Mai 2011 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte, welches sich insbesondere zu geeigneten Massnahmen äussern sollte, sistierte der Justizvollzug am 19. August 2011 den Entscheid über Fortführung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme bis zum Vorliegen des Gutachtens.

Gegen die Sistierungsverfügung gerichtete Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 31. Oktober 2011 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. Januar 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Sistierung des Entscheids betreffend Fortführung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme widerrechtlich erfolgt und das Gutachten unter Verletzung seiner Rechte in Auftrag gegeben worden und dessen Inhalt unverwertbar sei.

2.
Die Vorinstanz hält zunächst fest, Gegenstand des Verfahrens bilde nur die Frage, ob der Justizvollzug den Entscheid betreffend Fortführung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme zu Recht bis zum Vorliegen des Gutachtens sistiert habe. Demzufolge könnten die Verwertbarkeit des Gutachtens und die Frage, ob es unter Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden sei, nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Einwände betreffend Verwertbarkeit des Gutachtens oder die Unabhängigkeit des Gutachters müssten im Rahmen der Rechtsmittel gegen den vom Justizvollzug noch zu fällenden Entscheid betreffend Fortführung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme erhoben werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 1.2).

Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Der Justizvollzug verfügte am 19. August 2011 ausschliesslich, der Entscheid betreffend Fortführung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB werde bis zum Vorliegen des Gutachtens sistiert (Dispositiv Ziff. I). In Bezug auf die Bestellung des Gutachters hatte der Justizvollzug bereits am 19. Mai 2011 eine Verfügung erlassen, gegen die sich der Beschwerdeführer gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wenden konnte. Mit der Bestellung des Gutachters hatte sich somit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und hat sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu befassen. Auch davon, dass sich das Bundesgericht bereits heute zur Frage der angeblichen Widerrechtlichkeit des inzwischen erstellten Gutachtens äussern könnte (Beschwerde S. 6 Ziff. 17 und 18), kann nicht die Rede sein. Dieses Gutachten wird, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, im offenbar noch hängigen Verfahren betreffend die ambulante Massnahme zu überprüfen sein.

3.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, angesichts des Umstands, dass ein früheres Gutachten am 20. Mai 2011 bereits drei Jahre alt gewesen sei, und der Weigerung des Beschwerdeführers, sich von staatlicher Seite therapieren zu lassen, sei die Sistierung des Entscheids über das weitere Schicksal der ambulanten Massnahme nicht zu beanstanden, da dieses wesentlich vom neuen Gutachten abhänge (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber, gemäss Art. 63a Abs. 1 StGB prüfe die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben sei. Eine Sistierung des entsprechenden Entscheids sei im Gesetz nicht vorgesehen (Beschwerde S. 7 Ziff. 20).

Für den Fall, dass die zuständige Behörde bei ihrer jährlichen Prüfung zusätzliche Abklärungen für notwendig erachtet, schliesst das Gesetz eine Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung der Abklärungen nicht aus, auch wenn dadurch die Prüfung nicht genau ein Jahr nach der letzten Prüfung abgeschlossen werden kann. Allein aufgrund der Fristüberschreitung liegt noch keine unzulässige Rechtsverzögerung vor. Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, insbesondere wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich im Rahmen einer Massnahme therapieren zu lassen, müsse das aktuelle Gutachten abgewartet werden. Diese Auffassung und damit auch die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens sind nicht zu beanstanden.

Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Therapie ablehnt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 10 und S. 8/9 Ziff. 24-26), ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Nachdem er sich weigert, die ambulante Behandlung weiterzuführen, kann seine Rüge, man hätte ihn mit allen rechtlichen Mitteln quasi zwingen müssen, sich der Massnahme zu unterziehen (Beschwerde S. 7 Ziff. 20), nur als mutwillig bezeichnet werden. Nachdem er darauf besteht, dass künftig jede therapeutische Bemühung des Staates zu unterlassen sei, gilt dasselbe für sein Vorbringen, es sei ihm kein valabler Ersatztherapeut zur Verfügung gestellt worden (vgl. Beschwerde S. 7/8 Ziff. 22).

4.
Die Vorinstanz stellt fest, die Möglichkeit einer Sistierung sei im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut auch anerkannt, wenn nicht der Entscheid einer anderen Behörde, sondern ein Gutachten abgewartet werden müsse (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 2.2). Was daran gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (vgl. S. 13/14 Ziff. 42-45).

5.
Was der Beschwerdeführer schliesslich unter dem Titel Rechtsverweigerung und Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vorbringt (vgl. Beschwerde S. 14-16 Ziff. 46-54), betrifft das Gutachten und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

ambulatory measuresuspensionexpert reportunlawful delayadmissibilitycriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the suspension of the decision on continuation or lifting of the ambulatory measure was lawful

Extrahierter Entscheid

The suspension was lawful because the authority could await additional expert evidence before deciding on the annual review.

Extrahierte Begründung

Art. 63a(1) StGB requires at least annual review, but does not exclude suspending the decision while necessary clarifications are obtained. No unlawful delay arose solely from the lapse of time; the current report was important given the age of the prior one and the defendant's refusal to continue therapy.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the appointment and usability of the psychiatric report could be decided in this proceeding

Extrahierter Entscheid

No. Those objections had to be raised in proceedings against the later decision on the ambulatory measure and were not part of the present case.

Extrahierte Begründung

The present proceeding concerned only the suspension decision, not the appointment of the expert or the report's admissibility.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint based on denial of justice and unequal treatment regarding the report was admissible

Extrahierter Entscheid

No. Those arguments related to the report itself and could not be heard in this proceeding.

Extrahierte Begründung

They concerned matters outside the scope of the challenged suspension decision.

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