projekte
6B_199/2008 ΓÇó Standing to appeal refusal to open criminal proceedings
6B_199/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.04.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complainant could not challenge the cantonal refusal to open criminal proceedings because she lacked standing under Art. 81(1) BGG. The case did not involve a private prosecution without the prosecutor, and she was not a victim within the meaning of the Victim Assistance Act; therefore, a merely affected person is not entitled to appeal. The complaint was therefore not entered into. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.
Art. 81 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens: Ein bloss Geschädigter ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nicht legitimiert. Legitimationsgrund besteht nur bei Teilnahme am Privatstrafklageverfahren ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft oder bei Opferstellung im Sinne des OHG. Pauschale Hinweise auf strafbares Verhalten ohne konkrete Verdachtsmomente vermögen die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu erzwingen (E. 1). Bei Nichteintreten sind die Kosten der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
6B_199/2008 /hum
Urteil vom 17. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht ein Strafverfahren betreffend strafbare Handlungen "eines kriminellen Netzwerkes" nicht eröffnete, weil ausschliesslich pauschale Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten ohne konkrete Verdachtsmomente die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigen könnten. Da kein Privatstrafklageverfahren ohne Beteiligung des Staatsanwalts vorliegt, die Beschwerdeführerin kein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, und da Geschädigte ansonsten zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert sind (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228), ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn