Prison leave denied for flight risk

6B_195/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, insofar as admissible, a prisoner's complaint against the refusal of an escorted relationship leave. It held that the cantonal authorities could rely on concrete flight-risk factors, especially the appellant's earlier absconding to Spain, his possible renewed links to Spain, weak social ties in Switzerland, and the remaining sentence. The constitutional complaints were insufficiently reasoned and therefore not examined. The request for free legal aid was denied and court costs of CHF 800 were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 6 StGB; prison leave and assessment of flight risk: in the execution of sentences, leave may be refused where concrete circumstances justify a risk of absconding. Relevant are all permissible prognostic elements, in particular prior evasion of custody, foreign links, social anchoring in Switzerland, and the remaining term of imprisonment; the assessment must also be proportionate in light of the residual sentence (consid. 2). Merely appellatory criticism of the factual findings is insufficient to establish arbitrariness. Constitutional complaints must be specifically reasoned; otherwise the Federal Supreme Court does not enter into them. Free legal aid under Art. 64 BGG is excluded where the appeal is manifestly without prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_195/2011

Urteil vom 16. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Hafturlaub,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 17. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
X._________ verbüsst eine 5 ½-jährige Zuchthausstrafe wegen mehrfacher sexueller Nötigung, Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner beiden Stieftöchter. Die Strafe endet am 6. August 2012.

B.
Am 21. April 2010 ersuchte X._________ um einen begleiteten Beziehungsurlaub für den 21. Mai 2010 von 08:00 bis 18:00 Uhr.

Die Direktion der Justizvollzugsanstalt Pöschwies wies das Gesuch am 3. Juni 2010 ab. Den Rekurs gegen diesen Entscheid wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 9. September 2010 ab.

Die Beschwerde des Gesuchstellers wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Januar 2011 ab.

C.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Urlaubsgesuch zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer den Urlaub wegen Fluchtgefahr. Unbestritten sei, dass er sich im Jahr 2005 dem Strafvollzug entzogen habe bzw. erst nach fast zwei Jahren in Spanien habe verhaftet werden können, wohin er ausgewandert sei. Es sei davon auszugehen, dass er sich dort zu etablieren vermocht und den Bezug dorthin nicht verloren habe oder aber wieder werde aufbauen können. Für ihn sei es denn auch denkbar, wieder nach Spanien auszuwandern, sofern er in der Schweiz beruflich scheitern sollte. Ebenso stehe fest, dass er sich nach wie vor zu Unrecht verurteilt fühle. Auch verfüge er hier über keine stabile partnerschaftliche Beziehung und nur wenige soziale Kontakte (angefochtener Entscheid S. 9 f. Ziff. 4.2).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, indem ihm die Vorinstanz Fluchtgefahr unterstelle, erfasse sie den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV). Ihr Entscheid verstosse auch gegen Art. 84 Abs. 6 StGB und Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz der persönlichen Freiheit bzw. der Privatsphäre).

2.1 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Frage stellt, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik.

Er bringt z.B. vor, als inzwischen 55 Jahre alter Schweizerbürger sei er schon aufgrund seiner Herkunft und Nationalität mit der Schweiz stark verbunden, und wenn auch infolge des Strafantritts lediglich wenige Beziehungen zu Mitmenschen ausserhalb des Gefängnisses verblieben seien, so lebten diese alle in der Schweiz. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, die Vorinstanz habe willkürlich verneint, dass er in der Schweiz tragfähige Beziehungen unterhalte.

Seine Behauptung, er habe heute keinen relevanten Bezug mehr zu Spanien, relativiert er gleich selbst, wenn es nach ihm auf der Hand liegt, "dass die beruflichen Perspektiven für einen aus dem Strafvollzug entlassenen 55-jährigen Mann in der Schweiz um einiges schlechter ausfallen als etwa in Spanien" (Beschwerdeschrift S. 11 oben).

Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils betrug die Reststrafe noch gut 1½ Jahre. Deshalb ist seine Schlussfolgerung nicht zwingend, er habe nicht "irgendeinen Grund im Rahmen eines Urlaubs umgehend das Weite zu suchen und ins Ausland zu fliehen" (a.a.O. S. 10 Ziff. 25).

2.2 Zur Beurteilung der Fluchtgefahr hat die Vorinstanz ausschliesslich zulässige Elemente herangezogen. Ihr Entscheid ist im Einklang mit Art. 84 Abs. 6 StGB und angesichts der Dauer der Reststrafe im Beurteilungszeitpunkt auch verhältnismässig.

2.3 Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 BV verstossen sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf die Rügen ist nicht einzutreten.

Ebensowenig einzutreten ist auf seine Vorbringen zu den Erwägungen der Anstaltsdirektion und der Justizdirektion (Beschwerdeschrift S. 7 Ziff. 15 f.). Deren Entscheide bilden nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys Borner

Schlagwörter

prison leaveflight risksentence executionlegal aidarbitrarinessconstitutional complaintproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of escorted prison leave due to flight risk was lawful.

Extrahierter Entscheid

The refusal was upheld because the authorities relied on permissible factors showing a concrete flight risk, and the restriction was proportionate given the remaining sentence.

Extrahierte Begründung

The complaint largely attacked the lower court's factual findings in an appellatory manner. The court found no arbitrariness: prior absconding, links to Spain, weak ties in Switzerland, and the still significant remaining sentence supported the assessment of flight risk under Art. 84 para. 6 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaints based on personal liberty and privacy were sufficiently substantiated.

Extrahierter Entscheid

These complaints were not examined because they were not adequately reasoned.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain how Arts. 10(2) and 13(1) BV were violated.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 para. 1 BGG, legal aid is refused when the request is hopeless.

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