Criminal complaint inadmissible for insufficient reasoning

6B_195/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.06.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal ruling that had refused to enter into his appeal concerning the costs and compensation of a discontinued criminal investigation. Before the Federal Supreme Court, he requested damages of around CHF 26 million. The court held that the filing did not satisfy the reasoning requirement because it did not address the cantonal court's grounds at all. It therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay the federal court fee.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a criminal complaint: the pleading must contain reasons that engage with the contested decision and demonstrate, in a concrete manner, the alleged violation of law. Mere enumeration of claims or general criticism without discussion of the appealed reasoning does not satisfy the duty of reasoning and leads to non-entry. Costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_195/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte die damalige Bezirksanwaltschaft Zürich und heutige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die gegen X.________ geführte Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. ein. Mit Eingabe vom 21. Juni 2002 verlangte X.________ eine gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 erkannte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich, dass die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung auf die Staatskasse genommen würden, und dass X.________ eine Entschädigung von Fr. 500.-- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet werde. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. April 2007 wegen fehlender Begründung nicht ein.

X.________ wendet sich mit Eingabe vom 17. Mai 2007 an das Bundesgericht. Er verlangt Schadenersatz in der Höhe von rund 26 Millionen Franken.
2.
Da für den vorliegenden Fall nur eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Frage kommt, ist die als "Begehren um Schadenersatz" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegenzunehmen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Schadenersatzforderungen in der Höhe von rund 26 Millionen Franken aufzulisten unter dem Hinweis, dass es unmen-schlich, verwerflich und nach geltendem Recht strafbar sei, was die Schweizer Justizbehörden mit ihm seit 1996 gemacht hätten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementcriminal procedurecostscompensationnon-entryfederal appeal