Standing to appeal against dismissal denied

6B_191/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.05.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the complaint against the Zurich High Court's non-entry decision. It confirmed that the appellant, although sole shareholder and beneficial owner of the allegedly harmed company, was not personally and directly injured and therefore lacked standing under cantonal law. The court also rejected the claim that the high court had violated the right to be heard by examining standing, and found no admissible or substantiated constitutional complaint. Free legal aid was refused because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 81 BGG; § 395 Ziff. 2 StPO/ZH; right to be heard; standing to appeal in criminal proceedings: sole shareholder and economic beneficial owner of an allegedly injured company is not, by that fact alone, personally injured and thus not entitled to challenge the dismissal of the criminal investigation. A prior hearing is not required where the appellant had to foresee that the appellate court would examine his procedural standing (consid. 2). A complaint invoking substantive criminal provisions is inadmissible without victim status. Free legal aid under Art. 64 BGG is refused if the remedies sought are manifestly hopeless; court costs are allocated under Arts. 65 and 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_191/2008 /hum

Urteil vom 9. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsführung, Verletzung des Bankgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf einen Rekurs von X.________ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein, weil er nicht Geschädigter im Sinne von § 395 Ziff. 2 StPO/ZH und damit nicht zum Rekurs legitimiert sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3).

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Sache zur Behandlung und Weiterführung der Untersuchung zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

2.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung wegen der eingetretenen Verjährung eingestellt. Der Beschwerdeführer bemängelt, keiner der Gründe, die von der Vorinstanz zur Begründung des negativen Rekursentscheids angeführt worden seien, sei von der Staatsanwaltschaft auch nur erwähnt worden, weshalb er sich dazu nicht habe äussern können (Beschwerde S. 3). Zu einer rechtlichen Erwägung hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer indessen vorgängig nur anhören müssen, wenn er mit der Erwägung nicht rechnen konnte (BGE 128 V 273 E. 5b/bb; 126 I 19 E. 2c/aa). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Prüfung durch die Vorinstanz, ob er gestützt auf § 395 StPO/ZH zum Rekurs legitimiert sei, rechnen musste. Das weitere Vorbringen, die Vorinstanz habe neben Art. 4 BV (recte Art. 29 Abs. 2 BV) auch noch §§ 401 ff. (recte 402 ff.) und insbesondere § 407 StPO/ZH verletzt, ist abwegig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Vorinstanz verneinte die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers mit dem Argument, er sei zwar Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der allenfalls geschädigten Gesellschaft, aber dieser Umstand vermöge keine Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Ziff. 2 StPO/ZH zu begründen, da dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer Schaden zugefügt worden sei oder zu erwachsen gedroht habe (angefochtener Entscheid S. 5). Der Beschwerdeführer zitiert zu dieser Frage seine Strafanzeige - in der er bezeichnenderweise jedoch immer nur von der geschädigten Gesellschaft spricht - sowie eine Eingabe vom 20. Juli 2007 (Beschwerde S. 4-7). Mit § 395 Ziff. 2 StPO/ZH befasst er sich in diesen Ausführungen allerdings nicht. Er macht statt dessen geltend, die Vorinstanz habe "Art. 146 StGB und das rechtliche Gehör Art. 8 BV" verletzt (Beschwerde S. 7). In Bezug auf das StGB ist er indessen als angeblich Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 81 BGG; BGE 133 IV 228), und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV), aber auch von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) kann nicht die Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen Entscheid, ohne dass sich das Bundesgericht zur Eventualerwägung III der Vorinstanz äussern müsste (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 IV 94 E. 1b).

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

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