Partial cost allocation after discontinued criminal investigation

6B_189/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the complaint against the cantonal decision that had only partly charged the appellant with the costs of a discontinued criminal investigation. The court held that the appeal was inadmissible insofar as it concerned the threat allegation, because those costs were already borne by the state. As to the remaining half-cost allocation, the appellant failed to address the cantonal reasoning and had admittedly caused the investigation at least negligently through insulting SMS messages. The request for free legal aid was refused as hopeless, and federal court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG; costs after discontinuance of criminal proceedings and free legal aid. A complaint directed only against a cost allocation is inadmissible where the challenged item no longer prejudices the complainant. Investigation costs may be charged to the person who, by at least negligent conduct, gave cause to the proceedings; the appellate court may rely on the cantonal reasoning where the submissions do not engage with it. Unentgeltliche Rechtspflege is excluded when the legal remedies are manifestly without prospects of success; federal court costs are borne by the losing party, with due regard to financial circumstances (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_189/2011

Urteil vom 1. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater bei der Stadtpolizei Zürich wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Drohung angezeigt. Er hatte den Vater per SMS seit längerer Zeit beschimpft, als "Verräter" und "Dreckschwein" bezeichnet und ihm geschrieben: "Du hast bis Ende März Zeit" und "Es gibt keine mildernden Umstände mehr".

Am 4. Februar 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ein, auferlegte ihm indessen die Kosten der Untersuchung. Am 24. Juni 2010 bestätigte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Kostenregelung. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 in teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Beschwerdeführers, die Kosten der eingestellten Untersuchung würden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen gegenüber seinem Vater nur hinsichtlich des Tatbestandes des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage begründeten Anlass zu einer Untersuchung geboten habe, sich indessen gestützt auf seine beiden SMS mit dem Inhalt "Du hast bis Ende März Zeit" und "Es gibt keine mildernden Umstände mehr" eine Untersuchung wegen Drohung nicht aufgedrängt habe, rechtfertige es sich, ihm die Kosten der Untersuchung nur zur Hälfte aufzuerlegen (angefochtener Beschluss S. 9 E. 5).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Kosten der eingestellten Untersuchung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

2.
Soweit die Beschwerde die Anzeige wegen Drohung betrifft, ist darauf nicht einzutreten, weil die Kosten der Untersuchung in diesem Punkt durch die Vorinstanz auf die Staatskasse genommen wurden.

In Bezug auf die Auferlegung der halben Kosten kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6-8 E. 1 und 2 mit Verweisung auf S. 4/5 E. 2). Es ist fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Jedenfalls ist insoweit von vornherein darauf nicht einzutreten, als sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst. Dies betrifft zum Beispiel die Behauptung, "Zugpferd" der Untersuchung sei "ganz klar der schwere Vorwurf der Drohung" gewesen (Beschwerde Ziff. 1). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer wie schon vor der Vorinstanz nichts vorzubringen und nachzuweisen, was eine Verletzung der Persönlichkeit seines Vaters durch Ausdrücke wie "Dreckschwein" rechtfertigen könnte. Eine solche Rechtfertigung ist zweifellos nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die SMS seines Vaters "oft dumm" fand (Beschwerde Ziff. 3). Durch sein zugegebenes Verhalten hat er die Untersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage mindestens leichtfertig verursacht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat innert der erstreckten Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 12). Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

Schlagwörter

cost allocationcriminal investigationdiscontinuancetelecommunications abusethreatinadmissibilityfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost allocation after discontinuance was admissible as to the threat allegation

Extrahierter Entscheid

The appeal was not entered into insofar as it concerned the threat allegation, because those investigation costs had already been borne by the state.

Extrahierte Begründung

There was no contested cost burden on that point after the cantonal decision; therefore no live issue remained.

Kernrechtsfrage

Whether half of the investigation costs could be imposed on the appellant for causing the investigation by his conduct

Extrahierter Entscheid

The half-cost allocation was upheld.

Extrahierte Begründung

The appellant’s admitted SMS insults at least negligently caused an investigation for misuse of a telecommunications device; the supposed focus on the threat allegation did not undermine the cantonal reasoning, and no justification for the insults was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal lacked prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, unentgeltliche Rechtspflege is unavailable when the claims are manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the court costs, reduced in view of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the court took his financial circumstances into account when setting the fee.

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