Federal appeal inadmissible for lack of a request

6B_186/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.06.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal complaint was inadmissible because the filing was largely incomprehensible and did not contain any request for relief, thus failing to meet the requirements of Art. 42(1) BGG. The court therefore declined to enter into the matter under Art. 108 BGG. Exceptionally, no court fee was imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Beschwerdeschrift und Nichteintreten: Eine Eingabe muss ein klar formuliertes Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten. Fehlen Begehren oder ist die Begründung unverständlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Bundesgericht kann in besonderen Fällen von der Erhebung einer Gerichtsgebühr absehen (vgl. Erw. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_186/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Drohung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 8. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung geführtes Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. April 2007 eingestellt. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdeführer indessen keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Mai 2007 nicht ein. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit er zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Abgesehen davon, dass die Begründung der Eingabe weitgehend unverständlich ist, enthält sie kein Begehren, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht entspricht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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