Criminal complaint inadmissible; legal aid refused

6B_184/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.03.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal complaint against the Bern cantonal appeal decision discontinuing his defamation-related prosecution against A. The court held that the request for the judge’s recusal was insufficiently substantiated and that a later procedural order in another case had no bearing on the respondent’s criminal liability. Legal aid was refused because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 108 BGG; inadmissibility of a manifestly insufficient criminal complaint; legal aid under Art. 64 BGG. A complaint is not entertained where the submissions do not contain a cognizable challenge to the contested decision. Unsupported recusal requests and references to procedural steps in other proceedings do not establish grounds relevant to the merits. Legal aid must be refused when the proceedings are devoid of prospects of success. Costs may be reduced in light of the appellant’s financial situation pursuant to Art. 65 Abs. 2 BGG, but remain chargeable under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_184/2014

Urteil vom 20. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Verleumdung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 10. August 2012 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Wegen des zweiten Delikts erliess die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2013 einen Strafbefehl. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Am 7. Januar 2013 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits gegen die Beschwerdegegnerin 2 Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 23. August 2013 ein. Teilweise war bereits die Verjährung eingetreten, teilweise hatte der Beschwerdeführer die Antragsfrist verpasst, und in den übrigen Fällen hatte die Beschwerdegegnerin 2 nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht wider besseres Wissen gehandelt. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 29. Januar 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2014 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin durchzuführen.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die Absetzung des Staatsanwalts vom vorliegenden Fall. Inwieweit ein Ablehnungsgrund bestehen könnte, ergibt sich indessen aus der Beschwerde nicht. Dass der Beschwerdeführer die Arbeit des Staatsanwalts bemängelt, reicht zur Begründung eines Ablehnungsgrundes nicht aus.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, inzwischen habe der Präsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Verfahren betreffend Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine Verfügung gegen den Strafbefehl erlassen. Indessen hat der Präsident am 29. Januar 2014 nur verfügt, den Parteien werde eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Für die Frage der Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 ist aus dieser Verfügung nichts herzuleiten.

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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