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6B_184/2008 ΓÇó Non-entry on complaint about costs and compensation
6B_184/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.03.2008Inadmissible
The Federal Court did not enter into the appellant's complaint against a district court decision on cost and compensation consequences in a minor fraud matter. It held that her submissions did not demonstrate manifest error in the lower court's finding that the State was not to bear the invoiced costs, and that the amount claimed related to another person rather than to her. The appellant was ordered to pay reduced federal court costs of CHF 500 due to her poor financial situation.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Sachverhaltsfeststellung über Kostenfolgen. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie bloss eine pauschale gegenteilige Behauptung enthält, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll. Zudem fehlt es an der Beschwer, soweit die geltend gemachten Kosten nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen. Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Herabsetzung kann nach Art. 65 Abs. 2 BGG aus finanzieller Bedürftigkeit erfolgen.
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6B_184/2008/ bri
Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt des Bezirks Dietikon, Kirchplatz 5, Postfach 162, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (geringfügiger Betrug usw.),
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 5. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde kann sich nur dagegen richten, dass im angefochtenen Entscheid abschliessend darauf hingewiesen wird, der Staat könne die von A.________ in Rechnung gestellten Kosten nicht übernehmen, weil diese Kosten nicht direkt vom Staat verursacht worden seien (angefochtener Entscheid S. 2). Mit der reinen Behauptung, es gehe um "direkte Kostenfolgen vom Staat", lässt sich nicht dartun, dass die abweichende Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Dazu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten von Fr. 961.15 nicht die A.________, sondern die B.________ betreffen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer schlechten finanziellen Lage (angefochtener Entscheid S. 2) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn