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6B_180/2014 ΓÇó Non-entry for failure to pay security deposit
6B_180/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.03.2014Inadmissible
The Federal Court did not enter into the appellant's complaint against the cantonal court's non-entry decision for failure to pay the security deposit. It held that the appellant's argument about being abroad did not explain why he had not collected the security notice sent before his departure and that he had not alleged any prior notification to the court. The filing therefore failed to meet the pleading requirements. Free legal aid was refused because the complaint was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; requirements for admissibility of a complaint against a non-entry decision: the appellant must, in a substantiated manner, show why the challenged decision violates law. A factual allegation that does not address the decisive reasoning of the lower court is insufficient. The party must also comply with its procedural duty to inform the court of foreseeable absence; otherwise a failure to collect a duly served notice cannot undermine the non-entry decision (consid. 1). Legal aid under Art. 64 BGG is unavailable where the appeal is manifestly devoid of prospects. Costs may be reduced in light of the appellant's financial situation pursuant to Art. 65(2) BGG, while costs are charged to the unsuccessful party under Art. 66(1) BGG.
{T 0/2}
6B_180/2014
Urteil vom 3. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung), Nichtleistung der Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Dezember 2013.
In einem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 eine Sicherheitsleistung. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung nicht ab. Nachdem die Sicherheitsleistung nicht einging, trat die Vorinstanz am 23. Dezember 2013 auf das Rechtsmittel nicht ein.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe sich vom 9. Dezember 2013 bis 12. Februar 2014 nicht in der Schweiz aufgehalten. Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es vermag nicht zu erklären, aus welchem Grund er eine Verfügung nicht abholte, die ihm eine Woche vor seiner angeblichen Abwesenheit zugestellt wurde. Im Übrigen war er verpflichtet, die Vorinstanz auf seine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam zu machen. Dass er dies getan hätte, behauptet er nicht. Inwieweit der angefochtene Entscheid bei der gegebenen Sachlage das Recht verletzen sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn