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6B_180/2009 ΓÇó Federal appeal rejected for insufficient reasoning
6B_180/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung31.03.2009Inadmissible
The appellant challenged the cantonal refusal of a revision request in a criminal matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the mandatory reasoning requirements: it contained only an unsupported assertion that the file had not been properly examined. As no substantiated submission under Art. 42(2) BGG was made, the court did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 95 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie lediglich appellatorische oder pauschale Vorbringen enthält und nicht in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Das Bundesgericht tritt auf eine derart unzureichend begründete Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_180/2009
Urteil vom 31. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 6. Februar 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Revisionsgesuch gegen ein Strafurteil abgewiesen. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer in gedrängter Form darlegen müssen, inwiefern die Abweisung seines Revisionsgesuches das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da darin nur ohne weitere Begründung geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer "sehe und fühle", dass seine Akten nicht gut geprüft worden seien. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn