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6B_180/2007 ΓÇó No standing to challenge non-entry in criminal complaint
6B_180/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.06.2007Inadmissible
The Federal Court refused to enter into the criminal complaint against the Bern cantonal non-entry decision concerning alleged attempted fraud and fraudulent diminution of assets. It held that the appellant lacked standing under Art. 81 BGG because he sought a conviction for use in another administrative matter, which is not a legally protected interest. His arguments about costs and denial of justice were also insufficiently reasoned under Art. 106(2) BGG. The request for free legal aid was denied as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 81 BGG; standing of a private complainant to challenge a criminal non-entry or discontinuance decision; a legally protected interest is required. The mere desire to obtain a conviction for use in another proceeding, including an administrative procedure, does not confer standing. Complaints directed only against costs or alleging denial of justice must comply with the substantiation requirements of Art. 106(2) BGG; otherwise they are not examined in the summary procedure under Art. 108 BGG. Free legal aid under Art. 64 BGG is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects; court costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66(1) BGG.
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6B_180/2007 /rom
Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Betrug, arglistige Vermögensschädigung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Bundesstrafgericht in Bellinzona gerichtet. Zuständig ist jedoch, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ergibt, das Bundesgericht in Lausanne.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Anzeige gegen eine andere Person wegen (versuchten) Betruges sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht eingetreten und ein Rekurs dagegen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007 abgewiesen worden ist. Im Gegensatz zu seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II) ist nicht "jeder" legitimiert, gegen eine Einstellung Beschwerde zu führen. Die Voraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt nicht zum Zug, weil es dem Beschwerdeführer nicht um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 StGB als solches geht. Der Umstand, dass er die Verurteilung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren "benötigt", stellt kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne des Gesetzes an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dar. Und soweit er sich gegen die Kostenauflage wendet bzw. eine Rechtsverweigerung behauptet (Beschwerde S. 5), genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: