Criminal appeal dismissed for insufficient reasoning

6B_18/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal appeal against the Solothurn cantonal appellate judgment sentencing him for violence or threats against officials, simple bodily harm, insult and minor damage. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements, as it failed to demonstrate manifestly incorrect fact-finding or any violation of federal law. The court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung vor Bundesgericht: Das Rechtsmittel hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_18/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er von der Vorinstanz wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Er macht geltend, zur Gewaltanwendung und Arretierung sei es erst gekommen, nachdem er sich die Namen der ihn kontrollierenden Polizeibeamten notiert habe, was diesen ebenso wenig gefallen habe wie der Umstand, dass die Effektenkontrolle negativ ausgefallen sei. Aus diesen Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder sie sonst wie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf sie ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Schlagwörter

criminal appealinadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG and therefore could not be entertained under Art. 108 BGG.

Extrahierte Begründung

The appellant's submissions did not show, with respect to the facts and law, that the cantonal court had manifestly established the facts incorrectly or otherwise violated federal law.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the costs had to be borne by the appellant under Art. 66(1) BGG.

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