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6B_177/2012 ΓÇó Complaint inadmissible for missing appealed decision
6B_177/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.03.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to cure the formal defect of omitting the challenged cantonal decision, despite being given a deadline under Art. 42(5) BGG. The court therefore rejected entry into the merits under Art. 108 BGG. The request for suspensive effect became moot. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen nicht behobenen Formmangels. Wird eine Beschwerde ohne den angefochtenen Entscheid eingereicht und der Mangel trotz Nachfrist nicht behoben, bleibt die Rechtsschrift unbeachtet und ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid fällt ein allfälliges Gesuch um aufschiebende Wirkung dahin. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.
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6B_177/2012
Urteil vom 13. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Massnahme,
Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 6. März 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat er den angefochtenen Entscheid nicht nachgereicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn