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6B_172/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against time-barred prosecution
6B_172/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.04.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the State Attorney’s letter concerning a prosecution considered time-barred. The appellant failed to address the decisive limitation issue and relied only on the time when he learned of the statement, which is irrelevant for limitation in defamation matters. The appeal was therefore inadmissible for insufficient reasoning under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 108 BGG; admissibility of an appeal where the appellant fails to engage with the decisive reasoning of the challenged act. An appeal is inadmissible if it lacks sufficient reasoning and does not address the determinative ground of the lower authority’s decision. In limitation matters concerning defamation-type offences, the time at which the injured party learned of the statement is not relevant to the running of the limitation period; a mere reference to that date does not establish timeliness or rebut prescription. Costs follow the outcome and may be charged to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_172/2013
Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
vom 19. Dezember 2012 (P3 12 21).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Am 26. Oktober 2012 teilte ein Oberstaatsanwalt des Kantons Wallis dem Beschwerdeführer mit, dass in Bezug auf die Äusserung einer Drittperson, die diese am 12. Oktober 2007 dem "Blick" gegenüber getan haben soll, die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Am 27. November 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt teilte ihm am 19. Dezember 2012 mit, gegen das Vorgehen des Oberstaatsanwaltes sei nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Es kann offen bleiben, ob das Schreiben des stellvertretenden Generalstaatsanwalts einen anfechtbaren Entscheid darstellt. Für den Ausgang der Sache war entscheidend, dass die angeblich strafbare Äusserung verjährt ist. Dass sie nicht verjährt wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er verweist nur auf den Zeitpunkt, zu welchem er von der Äusserung Kenntnis erhalten hat. Dieser Zeitpunkt spielt bei der Verjährung von Ehrverletzungsdelikten indessen keine Rolle. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn