Late appeal; no entry upheld

6B_172/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a criminal appeal against a cantonal non-entry decision for late filing. It confirmed that the decisive date for the appeal period was the appellant’s receipt of the appealable order on 16 October 2009; later correspondence with the first-instance court did not restart the deadline. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible under Art. 109 BGG. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant, taking his financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 109 BGG; Art. 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG; late cantonal appeal and free legal aid. The time limit for a cantonal remedy begins upon receipt of the appealable decision; subsequent procedural correspondence with the lower authority does not affect the commencement or running of the time limit. An appeal may be dismissed under Art. 109 BGG where the lateness objection is unfounded. Free legal aid is refused if the legal remedy is manifestly devoid of prospects of success; costs are borne by the losing party, with due regard to financial circumstances in fixing the fee.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_172/2010

Urteil vom 16. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2009.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie verspätet war. Die Vorinstanz geht davon aus, die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 7. Oktober 2009 sei dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 zugestellt worden, und die dagegen erhobene Berufung habe er erst am 13. November 2009 und somit nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen auf die Post gebracht (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahmen der Vorinstanz stimmten nicht. Insbesondere habe er die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach erst am 26. November 2009 erhalten (Beschwerde S. 2 Ziff. 1 und 2).

Die Rüge ist unbegründet. Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer, wie auch die Vorinstanz feststellt, die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 7. Oktober 2009 am 16. Oktober 2009 entgegengenommen hat (KA act. 26). Gegen die Verfügung beschwerte er sich mit Schreiben vom 13. November 2009 beim Gerichtspräsidium Zurzach (KA act. 27-29). Das Gerichtspräsidium teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2009 mit, sofern er seine Eingabe vom 13. November 2009 nicht innert fünf Tagen zurückziehe, werde die Eingabe an das Obergericht als Rechtsmittelinstanz weitergeleitet (KA act. 30/31). Und dieses Schreiben der Vorinstanz vom 18. November 2009 wurde vom Beschwerdeführer am 26. November 2009 in Empfang genommen (KA act. 32).

Bei dieser Sachlage ist für den Beginn der kantonalen Rechtsmittelfrist der 16. Oktober 2009 massgebend, an welchem Datum der Beschwerdeführer die mit Berufung anfechtbare Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach in Empfang nahm. Dass er die Berufung an das Gerichtspräsidium sandte und dieses ihm daraufhin einen zusätzlichen Brief schrieb, ändert am Beginn des Fristenlaufs nichts.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung. Die weitern Ausführungen des Beschwerdeführers gehen deshalb an der Sache vorbei.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

timelinessappeal deadlineinadmissibilityfree legal aidcourt costscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal appeal was filed within the 20-day deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal period began when the appellant received the challenged order on 2009-10-16; filing on 2009-11-13 was therefore late.

Extrahierte Begründung

Receipt of the appealable order triggers the deadline. Subsequent correspondence with the first-instance court does not alter the start of the time limit.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should grant free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the claims were hopeless.

Extrahierte Begründung

The appeal had no prospect of success, so the statutory requirement of non-frivolousness was not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs; reduced fees may reflect limited means.

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