No standing to challenge non-opening of criminal investigation

6B_172/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.05.2007Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal refusal to open a criminal investigation against two prison officials. The Federal Supreme Court held that he lacked standing under Art. 81 BGG because he was neither a private prosecutor nor a victim and showed no other legally protected interest. The complaint was therefore not admitted under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was denied as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 81 BGG; standing to appeal in criminal matters; Art. 108 BGG; a complainant who is neither private prosecutor nor victim and who fails to demonstrate any other legally protected interest lacks standing to challenge a decision refusing to open criminal proceedings. A merely asserted ideational damage does not suffice. Where admissibility is manifestly lacking, the appeal is not entered into in summary proceedings. A request for legal aid must be denied if the appeal is devoid of prospects of success; costs are charged to the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_172/2007 /hum

Urteil vom 18. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nichteröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer stellte gegen zwei Funktionäre der Strafanstalt Pöschwies Strafanzeige wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Die Anklagekammer des Kantons Zürich trat auf die Strafanzeige nicht ein, und die II. Zivilkammer des Obergerichts wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Beschluss vom 18. April 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger und auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Es geht nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und auch sonst ist kein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, welches der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Insbesondere ist der insoweit nicht hinreichend begründeten Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit er einen "ideellen Schaden" in Höhe von Fr. 1'000.-- erlitten haben könnte. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standingcriminal complaintnon-opening of proceedingslegal aidcourt costs