Non-entry for failure to file the challenged decision

6B_164/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.03.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint could not be considered because the appellant failed to submit the challenged cantonal decision even after being ordered to cure the defect under Art. 42(5) BGG. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant. The decision was rendered by the Criminal Law Division of the Federal Supreme Court with President Mathys and court clerk Arquint Hill.

Regest

Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten bei nicht behobenen Formmängeln der Beschwerde. Wird die angefochtene Entscheidung trotz gerichtlicher Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nachgereicht, ist auf die Rechtsschrift im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Androhung der Rechtsfolge genügt; eine materielle Prüfung findet nicht statt (vgl. Erw. 1). Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt, wenn kein Eintreten erfolgt (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_164/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unbekannt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerdeführer seiner Eingabe den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 11. Februar 2014 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 6. März 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Darauf reagierte der Beschwerdeführer am 4. März 2014 mit dem Hinweis, alle Unterlagen seien bei der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft hinterlegt und einsehbar (act. 4). Den angefochtenen Entscheid reichte er innert Frist jedoch nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Schlagwörter

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